Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Eidg. Steuerverwaltung) sind stärker zu gewichten als die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen unterstellten und nicht unterstellten Unternehmungen. Die LPS (52) und das Centre Patronal (77) stimmen der einheitlichen Limite von 100'000 Franken zu, weil sie mit der für die Eintragung ins Handelsregister massgebenden Limite übereinstimmt. Durch die Anhebung der Limite entsteht in gewissen Branchen aber die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Steuerpflichtigen und Nicht-Steuerpflichtigen. Ausserdem werden bei dieser einheitlichen Limite Unternehmen neu der Steuerpflicht unterstellt, die bislang gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG faktisch eine höhere Umsatzlimite hatten.
Die Kantone FR (5), GE (6), JU (7), NE (11) und VS (21), der Schweizer Tourismus-Verband (118) und der Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband (382) möchten die Mindestumsatzgrenze einheitlich auf 150'000 Franken erhöhen, damit die Sportvereine und gemeinnützigen Organisationen keine Schlechterstellung gegenüber heute erfahren.
Der Schweizerische Verband der privaten Spitex-Organisationen (210) sieht keinen Grund, von der heute geltenden Umsatzlimite von 75'000 Franken abzuweichen. Hingegen ist es richtig, die Privilegierung für gemeinnützige Organisationen mittels höherer Umsatzgrenze ersatzlos abzuschaffen. Hinsichtlich der Sportvereine äussert er sich nicht.
Isolsuisse (211) und der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (218) wollen die Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auf 50'000 Franken herabsetzen.
Befürworter von zwei Umsatzlimiten
Die FDK (102), die Kantone AR (1), AI (2), AG (3), GL (8), LU (10), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), ZG (23), BS (26), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), die Treuhand-Kammer (172), der Verband öffentlicher Verkehr (183), die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft (500) betrachten die einheitliche Umsatzgrenze von 100'000 Franken zwar als Vereinfachung. Sie befürchten jedoch Wettbewerbsverzerrungen namentlich bei Taxi-Einzelunternehmern, Coiffeuren, Beratern, Immobilientreuhändern, Therapeuten und Kleinhandwerkern, die knapp über oder unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen. Für ehrenamtliche Sportvereine und gemeinnützige Organisationen führt die einheitliche Limite von 100'000 Franken zu einer zusätzlichen Steuerpflicht in einem Bereich mit wenig Fiskalertrag und verhältnismässig hohen Entrichtungs- und Erhebungskosten. Deshalb möchten sie die heutigen beiden Limiten von 75'000 Franken und 150'000 Franken beibehalten.
Der Kanton BE (4), die FDP (47), die SP (56), KV Schweiz (61), Viscom (154), die Stiftung für Konsumentenschutz (162), die Stadt Zürich (291) und Angestellte Schweiz (452) erachten die Umsatzlimite von 100'000 Franken als Vereinfachung und in ihrer Höhe als angemessen. Sie sehen aber für Sportvereine und gemeinnützige Institutionen im Verhältnis zum bisherigen Recht eine deutliche Verschlechterung und verlangen deshalb für solche Steuerpflichtigen die Beibehaltung der bisherigen höheren Umsatzgrenze von 150'000 Franken. Die Kantone NE (11) und VD (22) können sich dieser Forderung im Sinne einer zweitbesten Lösung anschliessen, favorisieren aber eine hohe einheitliche Limite.