Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Ebenfalls eine flexible Handhabung der Umsatzlimite möchte der Schweizerische Baumeisterverband (104) und dabei auf die Wertschöpfung abstellen.
Absatz 2
Die überwiegende Mehrheit aller Vernehmlasser befürwortet, bei der Abklärung der Steuerpflicht auf die vereinbarten Entgelte, also auf die in Rechnung gestellten Umsätze, abzustellen. Nicht dieser Ansicht sind die LPS (52), das Centre Patronal (77) und der Schweizerische Bauernverband (64). Es ist namentlich deshalb weiterhin auf das vereinnahmte Entgelt abzustellen, weil Steuerpflichtige ohne Debitorenbuchhaltung den Umsatz nicht nach vereinbarten Entgelten bestimmen können.
Absatz 4
Die SP (56) wünscht, Absatz 4 in einen eigenen Artikel auszugliedern.
Der Schweizerische Versicherungsverband (155) begrüsst die indirekte Kodifizierung der bisherigen Praxis zu ausländischen Betriebsstätten in Absatz 4, d.h. deren Behandlung als eigenständiges Unternehmen.
Der Schweizerische Leasingverband (141) hingegen erachtet Absatz 4 als überflüssig. Diese einheitliche Behandlung ergebe sich bereits aus dem so genannten Grundsatz der Einheit des Unternehmens und dem einheitlichen Auftritt. Die Praxis, wonach verschiedene Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland mehrere Steuersubjekte darstellen, ist aufzugeben.
Weitere Vorschläge zu Artikel 9
Der Kanton ZG (23) und die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs (505) begrüssen, dass die Steuerpflicht neu an die Unternehmereigenschaft anknüpft.
Die SP (56) wünscht, Absatz 3 in einen eigenen Artikel auszugliedern.
Die FDP (47), die SVP (55), Economiesuisse (68), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490), der Schweizer Musikrat (570) und die Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) fordern - wie im E-MWST.COM vorgesehen – die Regelung der Steuerpflicht mittels der sog. Kleinunternehmerregelung. Danach ist jedes Unternehmen steuerpflichtig; es ist jedoch so lange von der Steuerpflicht befreit, bis die Umsatzgrenze erreicht ist oder es sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellt. Dadurch ist auf gesetzlicher Ebene das Recht zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit sichergestellt, auch wenn erst ein geringer oder noch kein Umsatz erzielt wird oder das Unternehmen gänzlich erfolglos bleibt.
Der Kanton BE (4) regt an, eine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht wegen Gemeinnützigkeit angesichts geringen Fiskalertrags und verhältnismässig hohen Entrichtungs- und Erhebungskosten zu prüfen.
Der Schweizerische Versicherungsverband (155) beantragt, in Artikel 9 Absatz 1 einzig auf das Betreiben einer Unternehmung abzustellen.
Swiss Banking (62), der Schweizerische Anlagefondsverband (112), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (184), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (195) und die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (196) beantragen die Ergänzung von Artikel 9 um einen Absatz 5, der die Steuer-