Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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de Steuerpflicht entfällt. Bei grösseren Gemeinden führt diese Regel jedoch zu unverhältnismässigen Entrichtungskosten und grosser Rechtsunsicherheit.

Die oben genannten Vernehmlassenden schlagen deshalb vor, dass in Artikel 11 lediglich die generelle Steuerpflicht der Gemeinwesen festgehalten wird. Steuerpflichtig sind nach diesem Vorschlag die autonomen Dienststellen, die rechtlich unselbständigen Anstalten sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dienststellen des gleichen Gemeinwesens sollen sich beliebig zu einem oder mehreren Steuersubjekten zusammenschliessen können. Wichtiger Bestandteil des Konzepts ist ausserdem, dass Leistungen zwischen öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie Leistungen im Rahmen von Leistungsaufträgen generell von der Steuer ausgenommen sind. Hierfür soll in Artikel 18 eine neue Ausnahmebestimmung geschaffen werden. Somit sind einzig noch Leistungen an Privatpersonen und Unternehmen, also an Nichtgemeinwesen, steuerbar. Für diese Leistungen soll die ordentliche Limite für die Steuerpflicht nach Artikel 9 gelten. Die in Artikel 11 Absatz 1 vorgesehene zusätzliche Limite von 25'000 Franken für Leistungen an Nichtgemeinwesen ist deshalb ebenso überflüssig wie die Bestimmung von Absatz 2. Das damit einher gehende Entfallen der Steuerpflicht für eine ganze Reihe von Dienststellen mit kleinen Umsätzen gegenüber Privaten und Unternehmen ist für alle Beteiligten sinnvoll. Die Wettbewerbsverzerrungen werden sich in engem Rahmen halten; die durch all diese Massnahmen entstehenden Steuerausfälle sollten nicht substanziell sein.

Art. 12 Gruppenbesteuerung

Der Kanton BL (25) sowie der Verband öffentlicher Verkehr (183) begrüssen die Neuregelung, da dies zu einer echten Vereinfachung einer bisher unnötig komplexen Regelung führt, ohne dass Nachteile erkennbar sind. Im öffentlichen Verkehr besteht ein grosser Bedarf, solche Gruppen zu bilden.

Der Schweizerische Versicherungsverband (155) verlangt, dass die Gruppenbesteuerung im Vergleich zu bisher nicht eingeengt wird. Insbesondere muss es weiterhin möglich sein, dass selbständige Unternehmeragenten im Versicherungsbereich in eine Mehrwertsteuergruppe des Versicherers aufgenommen werden können, und künftig sollen auch Vorsorgeeinrichtungen (Sammelstiftungen, Anlagestiftungen, Wohlfahrtsfonds, Freizügigkeitseinrichtungen, Vorsorgeeinrichtungen für das eigene Personal, Bankstiftungen der Säule 3a usw.) in eine Gruppe aufgenommen werden können. Weiter sollen grenzüberschreitende Gruppen mit Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein möglich sein.

Der Schweizerische Leasingverband (141) fordert, dass auch so genannte Gleichordnungskonzerne der Gruppenbesteuerung unterstellt werden können. Zudem sind die weiteren Bedingungen für eine Zulassung einer Gruppenbesteuerung und die Wirkungen der Gruppenbesteuerung näher zu definieren und nicht der Verwaltungspraxis zu überlassen.

Die Treuhand-Kammer (172) wünscht aus Gründen der Klarheit, von „Rechtsträgern“ und nicht „Unternehmen“ zu sprechen.

Die Universität Lausanne (266) regt an zu prüfen, ob Einrichtungen, die im Gebiet der Forschung und Bildung zusammenarbeiten, eine Mehrwertsteuer-Gruppe bilden können, damit die „internen“ Leistungen nicht steuerbar sind.