Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Art. 13 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die SP (56) wünscht die Ersetzung des Begriffs „Jahr“ durch „Kalenderjahr“, weil das Geschäftsjahr nicht zur Bestimmung des Beginns der Steuerpflicht dienen soll.
2. Kapitel: Steuerobjekt
Die Treuhand-Kammer (172) führt aus, dass es wichtig ist, auch in Bezug auf die Sprache eine einheitliche und klare Terminologie zu verwenden. In diesem Zusammenhang wäre zu wünschen, dass im Rahmen des Steuerobjekts klar zwischen (grundsätzlich) steuerbaren und (den tatsächlich zu versteuernden) steuerpflichtigen Vorgängen unterschieden wird. Nicht auf allen steuerbaren Vorgängen muss die Steuer tatsächlich entrichtet werden, so z.B. wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift greift.
1. Abschnitt: Steuerbare Leistungen
Art. 14 Obligatorisch steuerbare Leistungen
Die Treuhand-Kammer (172) weist darauf hin, dass in dieser Bestimmung der Eigenverbrauch zu streichen ist, da er nach dem neuen Konzept nur noch eine Korrektur des seinerzeitigen Vorsteuerabzugs darstellt.
Art. 15 Option für die Versteuerung unecht befreiter Leistungen
Eine Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Ausweitung der Option auf alle Umsätze aus Verkauf und Vermietung/Verpachtung von nicht zu Wohnzwecken verwendeten Immobilien. Dagegen sprechen sich der Schweizerischen Gewerkschaftsbund (66) sowie der Schweizerische Apothekerverband (133) aus.
Die Kantone ZG (23), ZH (24) und BL (25), die FDP (47), Economiesuisse (68), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Leasingverband (141), Viscom (154), die Swiss Olympic Association (167), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176) und etliche weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft fordern, dass der Steuerpflichtige das Recht hat, abgesehen von Finanz- und Versicherungsleistungen, alle von der Steuer ausgenommenen Leistungen freiwillig zu versteuern. Grundsätzlich soll die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis möglich sein und ohne Gesuch durch das blosse in Rechnung stellen und Abrechnen der Steuer ausgeübt werden, weshalb auch die fünfjährige Frist zur Beibehaltung der Option entfällt. Im Gesetz soll zudem die Gewährung der Einlageentsteuerung bei Beginn der Option ausdrücklich festgehalten sowie auf eine besondere Sicherstellungsnorm verzichtet werden. Da eine zuverlässige Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Finanz- und Versicherungsleistungen nicht möglich ist, kann auch weiterhin für diese Leistungen nicht optiert werden. Ausdrücklich vorzusehen ist jedoch die Option für Leistungen in Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 DBG bzw. Artikel 19 DBG sowie für die Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b bzw. Artikel 18 Absatz 2 DBG. Bei Immobilien soll auch für ausschliesslich privat genutzte Vertragsgegenstände optiert werden können, einzig der Wert der Bodens ist wie bis anhin nicht mit einzubeziehen. Die Kantone ZG (23) und ZH (24) wollen jedoch verhindern, dass bei Wohnungsmieten, bei denen die Miete auf Grund von Kostenfaktoren festgelegt