Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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wird, die Optierung zu höheren Mietpreisen führt, was mittels einer entsprechenden Bestimmung im Mietrecht erreicht werden kann; bei der Marktmiete aber sollte die Option uneingeschränkt zugelassen werden. Der Kanton BL (25) spricht sich zudem für eine Option für die überwiegende Mehrheit von Bank- und Versicherungsleistungen aus, wie dies in Deutschland möglich ist. Der Schweizerische Anwaltsverband (132) regt weiter an, allenfalls die erneute Optierung nach Aufgabe einer freiwilligen Versteuerung von einer beispielsweise fünfjährigen Frist abhängig zu machen, um Missbräuche zu verhindern.
Die SP (56) verlangt sogar gegenüber dem geltenden Recht die Einschränkung der Optionsmöglichkeit, da andernfalls die Handhabung der Mehrwertsteuer entgegen den Reformzielen verkompliziert wird sowie Wettbewerbsverzerrungen und ein hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand generiert werden. In Verbindung mit der Aufhebung des baugewerblichen Eigenverbrauchs wird mit der freien Optierung eine neue Steuerlücke und Potenzial für Steuerarbitrage geschaffen.
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), die Swiss Olympic Association (167) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus dem Bereich Sport möchten zum einen die fünfjährige Pflicht zur Beibehaltung der Option streichen, da diese zu Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung der Steuerpflicht führt und durch die Eigenverbrauchsbesteuerung keine Steuervorteile erzielt werden können. Zum anderen beantragen sie eine Streichung der gesetzlichen Normierung, wonach die Option frühestens auf Beginn der nächsten Abrechnungsperiode beantragt werden kann, weil damit die heute gemäss Verwaltungspraxis mögliche rückwirkende Bewilligung einer faktisch ausgeübten Option nicht mehr erteilbar wäre. Diesen Anliegen schliesst sich die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) grundsätzlich an, möchte jedoch die Frist für das Beibehalten der Option lediglich auf 3 Jahre verkürzen, statt streichen. Die SBB (37) beantragen, dass die Option generell rückwirkend auf den Jahresanfang möglich sein soll, weil damit auch unterjährige Einlageentsteuerungen, welche ein Nullsummenspiel sind, hinfällig würden.
Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) verlangt die gesetzliche Normierung, dass gleichzeitig für die subjektive Steuerpflicht wie auch für die Versteuerung ausgenommener Leistungen (objektive Steuerpflicht) optiert werden kann.
Der Schweizerische Versicherungsverband (155) möchte ein Optionsrecht auf Stufe Einzelvertrag für bestimmte Versicherungstypen ins Gesetz aufnehmen. Dabei soll vorgesehen werden, dass eine allfällige Stempelabgabe auf der Versicherungsprämie nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage wird. Ebenso möchten die SBB (37) die Option für (Sach-)Versicherungsleistungen, einschliesslich der Leistungen der Versicherungsvermittler und der Versicherungsmakler, zulassen, sofern die Leistungen gegenüber steuerpflichtigen Abnehmern erfolgen.
Art. 16 Mehrere zusammenhängende Leistungen
Im Grundsatz wird die Regelung, wonach mehrere unabhängige, zu einem einheitlichen Preis angebotene Leistungen fiskalisch gleichbehandelt werden, begrüsst - namentlich vom Schweizerischen Gewerbeverband (65) und dem Schweizerischen Versicherungsverband (155) - weil damit in vielen Bereichen Abgrenzungsprobleme gelöst werden können.