Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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der Mehrwertsteuer an die Stellvertretungsregelung zu systemwidrigen Vorsteuerverlusten und vor allem zu einer sachlich durch nichts gerechtfertigten Verkomplizierung des Mehrwertsteuerrechts führt.
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) möchte die geltende Stellvertretungsregelung unverändert beibehalten.
2. Abschnitt: Nicht steuerbare Leistungen
Art. 18 Unecht befreite Leistungen
Die Treuhand-Kammer (172) möchte klarstellen, was „unecht befreit“ bedeutet, indem folgende Formulierung aufgenommen wird: „Wird eine Leistung gemäss diesem Artikel unecht von der Steuer befreit und wird nicht für ihre Versteuerung optiert, ist diese Leistung bei der Inlandsteuer nicht steuerpflichtig“.
Die SBB (37) und einzelne weitere Vernehmlasser kritisieren die Begriffsanpassung von „ausgenommen“ zu „unecht befreit“, weil somit einerseits Verwechslungsgefahr mit den echt befreiten Leistungen besteht und andererseits sich der Begriff der ausgenommenen Leistung etabliert hat.
Absatz 1
Die Neuformulierung von Artikel 18 wird mehrheitlich abgelehnt. Die FDP (47), die LPS (52), die SP (56), der Schweizerische Gewerbeverband (65), Economiesuisse (68), das Centre Patronal (77), die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (79), Fastenopfer (84), die Fédération des Entreprises Romandes (86), Hotelleriesuisse (92), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), Pro Infirmis (98), die Stiftung für Konsumentenschutz (162), die Gemeinschaft Schweizer Lotterien (165), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), Gastrosuisse (181), der Verband Schweizerischer Privatschulen (191), die Vereinigung Schweizer Kunstmuseen (197), Pro Fonds (209), die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus allen Kreisen geben zu bedenken, dass die Neuformulierung der Steuerausnahmen entgegen dem grundsätzlichen Anliegen der Reform zu einem Verlust von Rechtssicherheit führt. Zur jetzigen Formulierung gibt es eine nun schon zehnjährige Gerichtspraxis. Bei der Neuformulierung ist nicht mehr ohne weiteres klar, ob diese Praxis weiter Bestand hat, da jede Neuformulierung andere Interpretationsmöglichkeiten eröffnet, welche nicht zum Vornherein absehbar sind. Die Neuformulierung kann somit zu teilweise ungewollten Änderungen führen. Zudem stellt sich für etliche Steuerpflichtige die Frage, ob sie auch mit der neuen Formulierung noch unter die Steuerpflicht fallen oder nicht. Aus diesen Gründen soll die heutige Formulierung von Artikel 18 unverändert übernommen werden. Auch könnte dadurch die politische Akzeptanz der Vorlage deutlich erhöht werden. Einige der genannten Vernehmlasser haben jedoch gegen eine bloss redaktionelle Straffung nichts einzuwenden. Die SP (56) möchte nur dort eine Änderung vornehmen, wo die angestrebte Verbesserung den absehbaren Aufwand auch lohnt.
Der Kanton BL (25) möchte zwar die Neuformulierung der Steuerausnahmen, diese sind jedoch noch im Detail zu überarbeiten.