Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) möchte den Grundsatz „unselbständige Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistungen“ ausdrücklich gesetzlich verankert haben. Weiter ist bei kombinierten Produkten auf den überwiegenden Teil der Leistung abzustellen, welcher in der Regel klar ersichtlich ist, und nicht auf ein 70-30-Prozent-Verhältnis, welches zu Unsicherheiten führt. Im Bereich „Pflanzen“ könnten alle Produkte unter 300 Franken generell dem reduzierten Satz unterstellt werden, ob kombiniert oder nicht.

Hotelleriesuisse (92), Gastrosuisse (181) und weitere Vernehmlasser aus dem Gastrobereich bemängeln, dass die Kombinationsregelung in Absatz 2 verwirrend ist und nicht den branchenspezifischen Regelungen (z.B. Packages mit Halbpension oder Vollpension sowie Seminarpauschalen in der Hotellerie) entspricht, weshalb sie gestrichen werden sollte. Artikel 50 erteilt der Eidg. Steuerverwaltung die Kompetenz, klar limitierte branchenspezifische Regelungen im Rahmen der Verwaltungspraxis festzulegen, wobei eine engere Kooperation respektive Absprache mit den betroffenen Verbänden begrüsst würde. Dieses Vorgehen befürworten auch der Autogewerbeverband (73), der Schweizer Tourismus-Verband (118) und die Schweizerische Metall-Union (520).

Der Kanton BL (25) und die SP (56) verlangen die Streichung von Absatz 2, da dies neues, unerwünschtes Steueroptimierungspotenzial, Unsicherheit und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Abwehr von Missbräuchen nach sich zieht. Ebenfalls abgelehnt wird diese Neuregelung vom Schweizerischen Apothekerverband (133).

Art. 17 Stellvertretung

Die Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die im Gesetz vorgesehene Neuformulierung der Stellvertreterbestimmung. Die Treuhand-Kammer (172) verlangt deren weitere Ausweitung, indem eine Stellvertretung bereits vorliegt, wenn diese aufgrund der Übung zu vermuten ist. Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) ergänzen, dass in den Fällen, in denen das Vorliegen eines Stellvertreterverhältnisses allen Beteiligten bekannt ist, ein ausdrücklicher Hinweis auf das Stellvertreterverhältnis lediglich eine zusätzliche administrative Hürde darstellt, die es zu beseitigen gilt.

Die Stadt Zürich (291) und die Arbeitsgemeinschaft Waldwirtschaftsverbände Gebirgswald (504) kritisieren, dass pauschal abrechnende Dienststellen - im Besonderen bei Bauprojekten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften - die Vorsteuern nicht geltend machen können. Sie fordern deshalb, dass diese Dienststellen im Rahmen einer Stellvertretungsregelung die Kosten ohne Zuschlag einer eigenen Mehrwertsteuer an die beteiligten Unternehmen weiterverrechnen können, damit der Rechnungsempfänger direkt die Vorsteuern des Leistungserbringers in Abzug bringen kann.

Die Kantone ZH (24) und BL (25), die SP (56), der Autogewerbeverband (73), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), die SBB (37), der Verband öffentlicher Verkehr (183), die Schweizerische Metall-Union (520) sowie die Swiss Olympic Association (167) und weitere Vernehmlasser aus dem Sportbereich verlangen die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung, da es keinen Grund gibt, weshalb die Mehrwertsteuer hinsichtlich der Stellvertretungsregelung nicht vollumfänglich am Zivilrecht anknüpft, was auch dem Gemeinschaftsrecht der EU entsprechen würde. Die Vernehmlasser aus dem Bereich Sport stellen zudem fest, dass die Anforderung