Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Absatz 1 Ziffer 2

Das Schweizerische Rote Kreuz (157) und Terre des hommes (169) schlagen vor, das geltende Recht (Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 12 MWSTG) zu übernehmen, damit keine Schlechterstellung gemeinnütziger Organisationen entsteht.

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (389) und die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) begrüssen, dass auch künftig auf die kantonalen Bewilligungen abgestellt werden kann, schlagen aber gleichzeitig vor, ein eidgenössisches Register der anerkannten Medizinalpersonen einzurichten, um kantonalen Unterschieden in der Anerkennung entgegenzuwirken und die Transparenz und Qualitätssicherung zu verbessern.

Die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) gibt zu bedenken, dass für die Analytik nicht Medizinalpersonal, sondern andere Spezialisten erforderlich sind, weshalb in diesem Zusammenhang auf das Erfordernis des Medizinalpersonals verzichtet werden soll. Weiter soll der Personalverleih auch dann unter die Steuerausnahme fallen, wenn es sich um den Verleih von Hilfspersonal handelt und dieser Verleih zwischen öffentlichen und privaten Spitälern stattfindet.

Der Homöopathie Verband (543) und der Dachverband Xund (586) sind der Auffassung, dass die Umschreibung „staatlich anerkannte Medizinalpersonen“ zu vage ist und zu viel Interpretationsspielraum zulässt. Die Verbände wollen sichergestellt haben, dass Naturheilpraktiker wie bis anhin von der Steuer ausgenommen sind, auch wenn sie nicht schweizweit anerkannt sind.

Die FMH (205) und der Schweizerische Verband freier Berufe (110) stellen fest, dass Artikel 18 Ziffer 6 MWSTG ohne erkennbare Begründung nicht mehr in den Entwurf übernommen worden ist. Praxisgemeinschaften dürfen gegenüber heute keinesfalls schlechter gestellt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten ist ein Trend zu Praxisgemeinschaften erkennbar. Dieser darf nicht durch eine mehrwertsteuerliche Schlechterstellung verhindert werden.

Die ZEWO (131), Pro Fonds (209) und die Heilsarmee (269) fordern, dass der von der Steuer ausgenommene Personalverleih auch das zur Verfügung stellen von Personal für Zwecke der Sozialfürsorge, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative, und gemeinnützige Zwecke umfasst. Richtig ist jedoch, dass diese Ausnahme nicht auf religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen beschränkt ist.

Der Schweizerische Apothekerverband (133) verlangt, dass der Verkauf von Medikamenten in öffentlichen Apotheken in Buchstabe c ebenfalls von der Steuer ausgenommen wird, andernfalls soll Buchstabe c ganz gestrichen werden.

Absatz 1 Ziffer 3

Der Schweizerische Versicherungsverband (155) erachtet es als richtig, dass sämtliche Versicherungen unter Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 11 subsumiert werden und in Ziffer 3 nur noch Sozialfürsorgeleistungen aufgeführt sind.

Caritas Schweiz (76), das Schweizerische Rote Kreuz (157) und Pro Fonds (209) fordern aus Gründen der Rechtssicherheit die Definition des Begriffes der Sozialfürsorgeleistungen im neuen Gesetz oder die wörtliche Übernahme der bisherigen Bestimmung von Artikel 18 Ziffer 8 MWSTG ins neue Gesetz.