Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (79), Pro Infirmis (98) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus dem Sozial- und Gesundheitswesen möchten auf Gesetzesstufe geregelt haben, dass die in Leistungsverträgen zwischen Behindertenorganisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen vereinbarten Leistungen sowie die Betreuung von Menschen mit Behinderung in den Bildungs-, Ferien- und Freizeitangeboten der privaten Behindertenhilfe als Sozialfürsorgeleistungen gemäss Ziffer 3 von der Steuer ausgenommen sind.

Absatz 1 Ziffer 5

Die FDK (102) und mit ihr die überwiegende Mehrheit der Kantone sowie KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66), der Schweizer Tourismus-Verband (118), die Unia (173), die Swiss Olympic Association (167), der Verband öffentlicher Verkehr (183), der Verband Schweizerischer Privatschulen (191), Pro Fonds (209), die Universität Lausanne (266), die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Privatschulen (369), die Katholischen Schulen Schweiz (562), der Schweizerische Fahrlehrerverband (572) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft, aus Arbeitnehmerkreisen sowie aus dem Bildungs-, Sozial- und Gesundheitswesen kritisieren die Anknüpfung der Steuerausnahme an öffentlich-rechtliche und öffentlich anerkannte Bildungsinstitutionen. Für private, nicht öffentlich anerkannte Bildungsinstitutionen verteuern sich die Bildungsleistungen, was weder sozialpolitisch noch volkswirtschaftlich erwünscht ist. Es wird befürchtet, dass die Kantone eigens ein Bewilligungsverfahren für Bildungsinstitutionen einführen müssen, was bereits aus Gründen der Handels- und Gewerbefreiheit problematisch ist. Aufgrund kantonal unterschiedlicher Anerkennungspraxen für Bildungsinstitutionen resultieren zudem von Kanton zu Kanton voneinander abweichende mehrwertsteuerliche Behandlungen ein und derselben Bildungsleistung, was rechtsstaatlich problematisch ist. Die Begrenzung der Steuerausnahme auf eigentliche Bildungsinstitutionen reduziert zwar die Anzahl Fälle, bei denen sich Abgrenzungsfragen zur steuerbaren Beratung stellen. Dieser Vorteil wird jedoch durch eine neue Wettbewerbsverzerrung erkauft, weil identische Leistungen künftig von der Steuer ausgenommen sind, wenn sie von anerkannten Institutionen erbracht werden, aber steuerbar sind, wenn der Erbringer eine nicht anerkannte Institution ist. Die Frage der Abgrenzung von Bildungs- und Beratungsleistungen innerhalb der anerkannten Bildungsinstitutionen bleibt jedoch bestehen und wird sich künftig noch akzentuieren, da vor allem in Hochschulinstituten der Bezug zur Wirtschaft und damit das Erstellen von Gutachten und das Erbringen von Beratungsleistungen derzeit aus finanziellen Gründen stark gefördert werden. Aus diesen Gründen wird gefordert, dass im Gesetz anstelle der Anknüpfung an den Status der Bildungsinstitution die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung definiert wird. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) weist zudem darauf hin, dass die Aufteilung in steuerbare Beratungsleistungen und von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen keine Probleme mehr bereitet.

Die SP (56) und Angestellte Schweiz (452) sind nicht sicher, ob „staatlich anerkannt“ ein taugliches Abgrenzungskriterium ist, weshalb weitere Informationen zum Stande der staatlichen Anerkennung und den möglichen Auswirkungen darzulegen sind. Der Schweizerische Golfverband (139) und einzelne weitere Vernehmlasser möchten die heutige Formulierung beibehalten.

Die LPS (52), der Schweizerische Gewerbeverband (65), Economiesuisse (68), der Autogewerbeverband (73), das Centre Patronal (77), die Fédération des Entreprises