Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Romandes (86), Hotelleriesuisse (92), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), Gastrosuisse (181), der Verband Schweizerischer Privatschulen (191), die Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen (271), die Stiftung zur Förderung der Rudolf Steiner Pädagogik (359), die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Privatschulen (369), die Schweizerische Hotelfachschule Luzern (513), die Katholischen Schulen Schweiz (562) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus sämtlichen Kreisen bemängeln, dass die Steuerausnahmen im Bildungsbereich gegenüber dem heutigen Gesetz eingeschränkt werden. Beispielsweise sind die berufliche Fortbildung und Umschulung sowie die in Artikel 18 Ziffer 25 MWSTG genannte berufliche Aus- und Weiterbildung nicht mehr genannt. Aus- und Weiterbildungsleistungen neu mit der Mehrwertsteuer zu belasten, ist für die Schweizer Volkswirtschaft mittelfristig kontraproduktiv. Der Verband Schweizerischer Privatschulen (191), die Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schulen (271), die Stiftung zur Förderung der Rudolf Steiner Pädagogik (359), die Katholischen Schulen Schweiz (562) und die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Privatschulen (369) weisen zudem darauf hin, dass gemäss Berufsbildungsgesetz die berufsorientierte Weiterbildung von staatlichen wie auch von privaten Anbietern zu Marktpreisen anzubieten ist. Somit hätten künftig auch staatliche Anbieter beruflicher Fortbildung in ihrer Kalkulationskette die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, was beiderlei Angebote der beruflichen Weiterbildung unnötig verteuern würde.
Die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Schweizerische Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen der Schweiz (101) sowie die Universität Bern, die Berner Fachhochschule und die PH Bern (482) stellen fest, dass der Begriff der Bildungsleistungen in subjektiver Hinsicht gegenüber dem geltenden Recht wesentlich eingeschränkt, objektiv aber ausgedehnt wird. In diesem Zusammenhang bestehen verschiedene Unklarheiten, namentlich über die Tragweite der Steuerausnahme der Forschung, weshalb verschiedene definitorische Anpassungen und Klärungen vorgeschlagen werden.
Die FDK (102) und die Kantone AR (1), AG (3), FR (5), GL (8), LU (10), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21), BL (25), BS (26) hingegen kritisieren, dass die Steuerausnahme der Bildung auf das Gebiet der Forschung ausgedehnt wird. Forschung, welche die Hochschulen im Rahmen der eigenen „Lehre und Forschung“ erbringen, bildet unbestrittenermassen immer einen Teil der Lehre und ist deshalb ohnehin von der Steuer ausgenommen. Forschungsleistungen von Hochschulen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen, wenn - wie dies gefordert wird (vgl. Artikel 11) - eine Steuerausnahme für Leistungen unter öffentlich-rechtlichen Institutionen geschaffen wird. Forschungsleistungen gegenüber Unternehmen, welche diese zu steuerbaren Zwecken nutzen, sollen idealerweise steuerbar sein. Wenn möglich werden die Hochschulen in diesem Fall sowieso die freiwillige Steuerpflicht wählen, um nicht mit der Vorsteuer belastet zu werden. Die SP (56) hingegen stellt fest, dass die Ausdehnung von Steuerausnahmen nicht den Reformzielen entspricht, weshalb die neue Ausnahme für Hochschulforschung eingehender zu begründen ist. Sollte es um die Förderung von Hochschulforschung gehen, sind andere Wege geeigneter.
Die Universität Lausanne (266) stellt sprachliche und inhaltliche Inkonsistenzen fest und schlägt entsprechende Änderungen vor. Beispielsweise sollten auch die Privatlehrer für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bil-