Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 40Fedlex · Ergebnisbericht
dender Art im Gesetz genannt werden, wie dies für Leistungen mit Schulungs-, Bildungs- und Forschungszwecken der Fall ist.
Die neue Steuerausnahme der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen gemäss Buchstabe f wird ganz überwiegend befürwortet. Der Kanton VD (22) und die Universität Lausanne (266) verlangen, dass in Buchstabe f die Forschungsleistungen unter öffentlich-rechtlichen und anerkannten Institutionen, namentlich die der Universitätsspitäler, ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen werden.
Der Kanton BE (4) begrüsst, dass an der Besteuerung von Restaurant- und Hotelleistungen festgehalten wird, welche in Zusammenhang mit Bildungsleistungen erbracht werden. Die FDK (102) und die Mehrheit der Kantone sowie der Verband öffentlicher Verkehr (183) kritisieren hingegen, dass dadurch die allgemeine Regelung von Haupt- und Nebenleistung gemäss Artikel 16 ausser Kraft gesetzt wird, was erhebliche administrative Umtriebe mit sich bringt, ohne dass dadurch zusätzliche Fiskalerträge oder andere Vorteile erzielt werden können. Sie schlagen deshalb die ersatzlose Streichung dieser Ausnahme vor.
Absatz 1 Ziffer 6
Der Kanton BL (25) verlangt die Streichung dieser Ziffer. Die Mitgliederbeiträge sind entweder in die Definition der Nicht-Entgelte aufzunehmen oder in den Artikeln 14 und 25 zu nennen.
Die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (79), Pro Infirmis (98), Pro Senectute (100), der Verband Heime und Institutionen (182), Pro Fonds (209) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus dem Sozial-, Gesundheits- und Umweltwesen verlangen, dass Mitgliederbeiträge an Vereine als Nicht-Entgelte definiert werden und deshalb nicht mehr zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen. Als Alternative dazu begrüsst Pro Fonds (209) die Steuerausnahme der Mitgliederbeiträge an Vereine unabhängig von ihrer Zielsetzung, wie dies gemäss der vorliegenden Formulierung offenbar der Fall ist.
KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66), die Unia (173), die Winterhilfe (200) sowie weitere Arbeitnehmerorganisationen und Vernehmlasser aus dem Sozialbereich lehnen die Einschränkung der Steuerbefreiung auf Mitgliederbeiträge an Vereine entschieden ab, da sonst beispielsweise Beiträge an paritätische Einrichtungen, welche häufig nicht als Verein organisiert sind, der Steuer unterliegen werden. Die heutige Formulierung gemäss Artikel 18 Ziffer 13 MWSTG ist deshalb beizubehalten. Der Verband öffentlicher Verkehr (183) verlangt, dass auch die Mitgliederbeiträge an Genossenschaften explizit von der Steuer ausgenommen werden.
Die SP (56) verlangt die Streichung oder Erläuterung von Ziffer 6. Einerseits wird nicht dargelegt, inwiefern die heutige Situation nach einer Änderung ruft, und zudem ist zu befürchten, dass unter dem Titel Mitgliederbeiträge ausgenommene Leistungen angeboten werden, die eigentlich steuerbar sind.
Absatz 1 Ziffer 7
Pro Fonds (209) möchte aus Gründen der Rechtssicherheit die heutige Formulierung von Artikel 18 Ziffer 14 MWSTG beibehalten.
Die Stadt Zürich (291) möchte in Buchstabe c das Ausleihen von Medien ebenfalls und ausdrücklich von der Mehrwertsteuer ausnehmen.