Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Die Vereinigten Schausteller-Verbände der Schweiz und der Schausteller-Verband Schweiz (421) verlangen, dass ihre Umsätze wie im bisherigen Recht als kulturelle Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen werden.
Absatz 1 Ziffer 10
Pro Fonds (209) begrüsst die offenere Formulierung von Ziffer 10 im Vergleich zu Artikel 18 Ziffer 17 MWSTG, da diese keine Beschränkung auf Seiten des Leistungserbringers mehr nach sich zieht.
Absatz 1 Ziffer 11
Laut dem Schweizerischen Versicherungsverband (155) entspricht die Regelung gemäss Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 11 nicht der heutigen Regelung von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 18 MWSTG, obwohl dies im erläuternden Bericht so gesagt wird. Es wird beantragt, dass weiterhin gemäss dem bestehenden Gesetzestext einerseits auf den bekannten Begriffen „Versicherungsvertreter“ und „Versicherungsmakler“ abgestellt wird und andererseits „Umsätze“ und nicht „Leistungen“ von der Steuer ausgenommen werden. Ausserdem sind die Rückversicherungsumsätze im Gesetzestext ausdrücklich zu erwähnen. Weiter ist im Rahmen der Gesetzesvorlage klarzustellen, dass die Steuerausnahme auch auf Untervertreter anwendbar ist, folglich mehrstufige Vertriebsstrukturen steuerlich nicht benachteiligt werden. Der Verband verlangt zudem, dass die Auslagerung des Prozesses der Schadenregulierung auf einen separaten Rechtsträger nicht zu einem zusätzlichen Anstieg der taxe occulte beim Versicherer führen darf. Umsätze aus Schadenregulierungsaktivitäten sind deshalb in Ziffer 11 ausdrücklich als von der Steuer ausgenommen zu bezeichnen. Begrüsst wird zudem, dass die berufliche Vorsorge sowie die Sozialversicherungen neu unter Ziffer 11 subsumiert werden. Allerdings ist eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext empfehlenswert. Sinnvollerweise ist dafür auf den Wortlaut von Artikel 56 Buchstaben e und f DBG abzustellen.
Absatz 1 Ziffer 12
Swiss Banking (62), der Schweizerische Versicherungsverband (155), der Verband Schweizerischer Kantonalbanken (184), die Vereinigung Schweizerischer Handels- und Verwaltungsbanken (195) und die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (196) schlagen vor, am bisherigen Wortlaut von Artikel 18 Ziffer 19 MWSTG festzuhalten. Begründet wird dies damit, dass keine neuen Felder für Interpretationen zu öffnen sind und kein neuer Definitionsbedarf zu schaffen ist. Einzig Buchstabe g von Artikel 18 Ziffer 19 MWSTG, welcher die Verwahrung von Lombardhinterlagen durch die Schweizerische Nationalbank zum Thema hat, kann mangels praktischer Relevanz gestrichen werden. Die genannten Vernehmlasser und der Schweizerische Anlagefondsverband (112) machen zudem auf Schwierigkeiten aufmerksam, welche in der Praxis im Bereich des Produktevertriebs, vor allem bei kollektiven Kapitalanlagen und bei Krediten, bestehen. Die Anforderungen, welche an den Nachweis der Vermittlungstätigkeit gestellt werden, können in der realen Geschäftswelt nicht oder nur schwer eingehalten werden und stellen einen unnötigen Formalismus dar. Insbesondere im Fondsbereich sollten sowohl der so genannt originäre Vertrieb wie auch der direkte und der indirekte Vertrieb vollständig von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Dies kann mit geringen Anpassungen am heutigen Gesetzestext erreicht werden, wobei ein konkreter Vorschlag gemacht wird. Steuerausfälle sind nicht zu erwarten, da heute jederzeit ein von der Mehrwertsteuer