Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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ausgenommener Vertrieb erreicht werden kann, wenn auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand.
Absatz 1 Ziffer 13
Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) fordert eine Entkoppelung grundbuchrechtlicher Aspekte von mehrwertsteuerlichen Auswirkungen. Die Tatsache, dass die Steuerbarkeit der Übertragung von Rechten im Zusammenhang mit Grundstücken davon abhängt, ob diese Rechte im Grundbuch eingetragen sind, sollte geändert werden.
Absatz 1 Ziffer 15
Die Fédération romande immobilière (87) möchte bezüglich der Vermietung von Parkplätzen die Formulierung von Art 18 Ziffer 21 Buchstabe c MWSTG französische Fassung beibehalten, welche von „domaine public“ spricht, weil diese klarer ist als die neue „à usage commun“.
Absatz 1 Ziffer 16
Die Kantone AG (3) und NW (12), die Gemeinschaft Schweizer Lotterien (165) sowie Pro Fonds (209) verlangen, dass eine Steuerausnahme von Glücksspielen nicht nur bei der Abgabe einer Sondersteuer, sondern auch bei der Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke vorgesehen sein muss. Nicht zuletzt aufgrund der entsprechenden Kritik des Bundesamtes für Justiz2 wurden mit dem neuen Konkordat jegliche Sondersteuern - mit Ausnahme einer Abgabe von 0.5 % zur Bekämpfung der Spielsucht - aufgehoben, um den Reingewinn vollständig gemeinnützigen Zwecken zukommen lassen zu können. Wird nun die Steuerausnahme von Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen gemäss Lotteriegesetz von der Erhebung einer Sondersteuer abhängig gemacht, würde dies bedeuten, dass wieder weitere Sondersteuern von den Kantonen eingeführt werden müssten. Aus diesem Grund sollte es für die Steuerausnahme ausreichend sein, wenn der Reingewinn gemeinnützigen Zwecken zukommt.
Absatz 1 Ziffer 18
Die Gleichstellung von Arbeitslosenkassen mit den Ausgleichskassen, um auch erstere von der Steuer auszunehmen, wird eher abgelehnt als befürwortet. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148), die Unia (173) und einzelne weitere Vernehmlasser heben explizit hervor, dass die Ausdehnung der Steuerausnahme auf die Vollzugsleistungen richtig und notwendig ist, bemängeln jedoch, dass zu wenig auf die konkreten, von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten eingegangen wird.
Die LPS (52), der Schweizerische Gewerbeverband (65), das Centre Patronal (77), die Fédération des Entreprises Romandes (86), Hotelleriesuisse (92), der Schweizerische Baumeisterverband (104), der Schweizer Tourismus-Verband (118), der Schweizerische Drogistenverband (136), der Schweizerische Pensionskassenverband (142), Gastrosuisse (181) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus sämtlichen Kreisen fordern, dass auch die Umsätze der Ausgleichskassen aus beruflicher Aus- und Weiterbildung im Gesetz explizit von der Steuer ausgenommen werden, wie das bislang der Fall war. Etliche verlangen die integrale Übernahme der bisherigen Ziffer 25 von Artikel 18 MWSTG. Gastrosuisse (181) und weitere Vernehmlasser aus
2 Das Bundesamt für Justiz hält fest, dass es in dieser Frage von den Kantonen nicht konsultiert worden ist.