Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
der Gastrobranche bemängeln zudem die Nichterwähnung weiterer so genannter übertragener resp. verbundener Leistungen.
Die Schweizerische Metall-Union (520) verlangt die Prüfung der echten Steuerbefreiung der Leistungen der Ausgleichskassen und Vollzugsstellen.
Absatz 1 Ziffer 19
Mehrheitlich befürworten die Vernehmlasser die Umwandlung der subjektiven Steuerausnahme der Urproduktion in eine objektive Steuerausnahme. Der Schweizerische Bauernverband (64) befürwortet dies, weil so deutlich wird, dass der Landwirt für alle übrigen Umsätze steuerpflichtig ist. Gegen eine Umwandlung sprechen sich die LPS (52), der Autogewerbeverband (73), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) sowie einzelne weitere Vernehmlasser aus.
Die Arbeitsgemeinschaft Waldwirtschaftsverbände Gebirgswald (504) möchte auch die gegenseitigen Hilfsleistungen, welche Urproduzenten untereinander erbringen, von der Steuer ausnehmen und lediglich solche Leistungen gegenüber Nicht-Urproduzenten besteuern.
Prométerre (475) befürchtet, die Formulierung von Ziffer 19 (in der französischen Fassung) könnte den Eindruck erwecken, dass nur die Umsatzstufen nach der eigentlichen Produktion von der Steuer ausgenommen sind. Es ist deshalb im Gesetz zu verdeutlichen, dass die Produktion selbst von der Steuer ausgenommen ist.
Der Schweizerische Baumeisterverband (104) möchte die Ausnahme für den Bereich „Urproduktion“ aufheben, da dem Argument der geringen Erhebungswirtschaftlichkeit bereits durch die Ansetzung der Umsatzlimite Rechnung getragen wird. Die fortschreitende Diversifizierung im Landwirtschaftsbereich führte zu inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen, wenn bauwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Angebote der Gastronomie und Beherbergung auch künftig steuerbefreit erbracht werden könnten.
Absatz 1 Ziffer 20
Die SP (56), die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (130) und der Schweizerische Verband freier Berufe (110) sind nicht einverstanden mit der generellen Delegation an den Bundesrat, wonach dieser bestimmt, welche Tätigkeiten als hoheitlich und somit nicht steuerbar gelten. Auf Gesetzesstufe ist die Festsetzung allgemeiner Kriterien unumgänglich. Die SP verlangt, dass mehr Informationen zu den Abgrenzungsproblemen bei hoheitlichen und ausgelagerten staatlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (506) fordert, dass die Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin als hoheitliche Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleibt. Die Schweiz nimmt in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bis heute eine Spitzenposition ein, nicht zuletzt deshalb, weil in der Schweiz im Unterschied zu Europa die Schiedsgerichtsbarkeit nicht der Mehrwertsteuer unterstellt ist. Eine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer führt nicht zu einer administrativen Vereinfachung, wie die Erfahrungen in der EU gezeigt haben.
Der Kanton NE (11) möchte die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz, dass hoheitliche und somit von der Steuer ausgenommene Leistungen auch über Internet erbracht werden können.