Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Weitere geforderte Ausnahmen
Die FDK (102), alle Kantone ausser AI (2), OW (13) und TI (18), welche sich zu dieser Frage nicht äussern, sowie die FDP (47), die Treuhand-Kammer (172), der Verband öffentlicher Verkehr (183) und zahlreiche weitere Vernehmlasser verlangen, dass Leistungen zwischen öffentlich-rechtlichen Institutionen und im Rahmen von Leistungsaufträgen in einer neuen Ziffer 21 von der Besteuerung ausgenommen werden (vgl. Artikel 11 und 25).
Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (89) fordert, dass auch die Veterinärmedizin von der Steuer ausgenommen wird. Indem die Gesundheit der Nutztiere überwacht wird, was sich direkt auf die Qualität der Lebensmittel tierischer Herkunft auswirkt, wird ein wichtiger Beitrag zur Volksgesundheit geleistet. Es gibt keinen sachlichen Grund, von allen medizinischen Berufen lediglich die Veterinärmedizin der Steuer zu unterstellen.
Die Suva (207) ersucht den Bundesrat, im Rahmen der Revision des MWSTG eine Lösung zu suchen, damit die Mittel, welche die Suva zur Durchführung ihres gesetzlichen Präventionsauftrages für die Arbeitssicherheit erhält (Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; UVG, SR 832.20), nicht besteuert werden. Sie weist diesbezüglich auf die parlamentarische Initiative Triponez vom 18. März 2002 (02.413) hin. Ein ähnliches Problem besteht auch in der Freizeitversicherung, indem die aus dem Prämienzuschlag der Nichtberufsunfallversicherung stammenden Mittel, die der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) zufliessen, ebenfalls mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Zudem möchte die Suva (207) eine weitere Steuerausnahme für die Zusammenarbeit zwischen UVG-Versicherern bzw. Sozialversicherungsträgern im Rahmen der Kommission für die Statistik der Unfallversicherung UVG (KSUV) sowie der Medizinaltarif-Kommission (MTK).
Absatz 2
Die Loslösung des Leistungsbegriffs von der Stellung des Leistungsempfängers in der Leistungskette wird mehrheitlich begrüsst. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148), Pro Fonds (209) und einzelne weitere Vernehmlasser begründen dies mit einer einfacheren Handhabung in der Praxis, wenn zur Beurteilung der Steuerfreiheit einer Leistung auf deren Gehalt und nicht auf die Stellung des Leistungsempfängers in der Leistungskette abgestellt wird. Gegen diese Loslösung sprechen sich insbesondere die LPS (52) und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) aus.
Die FDK (102) und die Mehrheit der Kantone weisen darauf hin, das trotz des neuen Absatzes 2 bei den Steuerausnahmen gemäss Ziffer 5 (Bildung und Forschung), Ziffer 18 (Leistungen zwischen Ausgleichkassen), Ziffer 19 (im eigenen Betrieb gewonnene Produkte) und Ziffer 20 (hoheitliche Leistungen) an subjektive Elemente angeknüpft wird, weshalb Absatz 2 in seiner heutigen Formulierung bei der Weiterleitung dieser Leistungen zu ungerechtfertigten Steuerausnahmen führen kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, diesen Artikel um den Vorbehalt zu erweitern, dass bei Leistungen, welche aufgrund von Eigenschaften des Leistungserbringers oder Leistungsempfängers von der Steuer ausgenommen sind, diese Befreiung nur für entsprechende Leistungen zwischen den genannten Parteien gilt. Auch die Treuhand-Kammer (172) sieht dieses Problem und schlägt daher vor, die Ausnahmen, die von der Person des Leistungserbringers abhängen, in einem separaten, dritten Absatz zu