Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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regeln. In diesen Absatz wäre auch die Regelung des heutigen Artikels 33a MWSTG aufzunehmen, obwohl sie eigentlich steuersystematisch nicht zu rechtfertigen ist.

Caritas Schweiz (76) und das Schweizerische Rote Kreuz (157) fordern, dass der vom Bundesgericht definierte Begriff des Vorumsatzes explizit in das Gesetz aufgenommen wird. So können Auslegungsprobleme, insbesondere in Dreiecks-Verhältnissen, vermieden werden.

Art. 19 Echt befreite Leistungen

Die Post (39) verlangt, dass sowohl die reservierten Dienste der Post als auch die Leistungen des öffentlichen Verkehrs echt von der Steuer befreit werden.

Gemäss Litra (93) und dem Verkehrs-Club (199) müssen zumindest aus Gründen der Subventionseffizienz die Umsätze des öffentlichen Verkehrs, wie z.B. in Grossbritannien, echt von der Mehrwertsteuer befreit werden. Es resultierten Verbilligungen, welche die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs erhöhten; die Umlagerung von der Strasse auf die Schiene würde begünstigt und ein Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele geleistet. Die SBB (37) sind gleicher Ansicht, verzichten aber aus realpolitischen Gründen darauf, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser fordern eine Klarstellung dessen, was „echt befreit“ bedeutet.

Aerosuisse (80) und die Swiss International Airports Association (390) schlagen vor, die Befreiung der Zollfreiläden explizit im Gesetz zu regeln. Dabei sollen – wie mit der Motion Kaufmann (06.3211) verlangt – auch die Verkäufe an aus dem Ausland ankommende Passagiere steuerbefreit erfolgen können. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtstandortes Schweiz, weshalb Artikel 19 um eine entsprechende Ziffer 11 ergänzt werden soll.

Absatz 1

Die Arbeitsgemeinschaft Waldwirtschaftsverbände Gebirgswald (504) verlangt, dass das Fällen und Aufrüsten von Holz durch Dritte für den Export steuerbefreit erfolgen kann.

Absatz 1 Ziffer 2

Die Treuhand-Kammer (172) fordert, dass alle Beförderungsmittel steuerbefreit sind, wenn sie überwiegend im Ausland genützt werden. Diese Lösung kennt auch die EU gemäss Artikel 58 Buchstabe a der MWST-Systemrichtlinie vom 28. November 2006.

Für den Schweizerischen Leasingverband (141) ist kein steuersystematischer Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die Vermietung und Vercharterung von Schienen- und Luftfahrzeugen anders zu behandeln als diejenige von anderen Beförderungsmitteln. Da im Ausland die Überlassung zum Gebrauch als Dienstleistung qualifiziert und unter Umständen besteuert wird, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 2 könnte gestrichen werden, falls die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch – wie vom Schweizerischen Leasingverband (141) beantragt – als Dienstleistung qualifiziert würde.