Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Der Kanton ZG (23) und die Treuhand-Kammer (172) fordern, dass Leistungen des Arbeitgebers an das Personal mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden wie bei den direkten Steuern. Dies verlangt auch der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) und fordert, dass Uhren, welche den Mitarbeitern zu Werbezwecken anvertraut werden, nicht mehr der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen sollen.

Die Treuhand-Kammer (172) fordert, dass die steuerpflichtige Person berechtigt ist, den Zeitwert auch mit anderen Mitteln als durch fixe Abschreibungssätze nachzuweisen, um sachgerechtere Lösungen zu ermöglichen.

Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) fordert, dass Geschäftsunterlagen, welche in Zusammenhang mit der Berechnung des Eigenverbrauchs bei Immobilien benötigt werden, ebenfalls der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist zu unterstellen sind, weshalb die Abschreibungssätze entsprechend anzupassen sind.

5. Kapitel: Entstehung und Verjährung der Steuerforderung sowie des Rechts auf Vorsteuerabzug

Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) fordern wie die Treuhand-Kammer (172) eine Überarbeitung des Kapitels auf der Grundlage des Konzepts E-MWST.COM. Falls wider Erwarten am Konzept der Vernehmlassungsvorlage festgehalten werden sollte, wünschen sie, dass die Änderungsvorschläge der Treuhand-Kammer (172) zu diesem Kapitel übernommen werden.

Der Kanton ZG (23), die FDP (47), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Leasingverband (141), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) fordern eine Gesetzesbestimmung, wonach die Steuerforderung die Differenz zwischen der geschuldeten Inland- und Bezügersteuer und dem Vorsteuerguthaben derselben Periode darstellt. Diese Klarstellung muss überdies im materiellen Teil des Gesetzes erfolgen, da es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Fragestellung handelt. Die Weiterführung der getrennten Betrachtungsweise, wie im heutigen Entwurf dargestellt, bringt komplizierte Verjährungsbestimmungen mit sich.

Art. 28 Entstehung der Steuerforderung

Die Kantone ZH (24) und BL (25) sowie die Treuhand-Kammer (172) verlangen, dass auf die zeitliche Beschränkung von drei Monaten für die Rechnungsstellung zu verzichten ist, da auch bei Überschreiten der dreimonatigen Frist bisher keine Missbräuche festgestellt werden konnten. Der Verband öffentlicher Verkehr (183) schliesst sich dieser Forderung an, da diese Bestimmung seines Erachtens in speziellen Fällen immer wieder zu Problemen führt und kaum durchgesetzt werden kann.

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) möchten bei der Vorauszahlung die Steuerforderung erst mit der buchhalterischen Behandlung als Umsatz in der Erfolgsrechnung entstehen lassen und nicht bereits mit der Vereinnahmung der Vorauszahlung.