Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Art. 29 Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Das Cargo Forum (192) fordert, dass der Nachweis der Bezahlung der Einfuhrsteuer nicht durch einen ausgedruckten Beleg erfolgen muss, sondern auch auf andere Weise erbracht werden kann, insbesondere durch verwaltungsinterne Abklärung der Eidg. Steuerverwaltung bei der Eidg. Zollverwaltung. Es macht wenig Sinn, dass die Eidg. Zollverwaltung Urkunden erstellt, die nachher dem Steuerpflichtigen durch die Eidg. Steuerverwaltung wieder abverlangt werden. Besser ist, wenn die Eidg. Zollverwaltung dem Importeur (via Zollanmelder) statt einer Urkunde lediglich die Quittungsnummer und den Einfuhrsteuerbetrag bekannt gibt. Bei einer Kontrolle durch die Eidg. Steuerverwaltung kann der Importeur diese Nummer als Nachweis für die Berechtigung des Vorsteuerabzugs angeben. Dies erlaubt der Eidg. Steuerverwaltung eine effiziente Kontrolle, da sie die Richtigkeit des Abzugs verwaltungsintern überprüfen kann.
Die Treuhand-Kammer (172) weist darauf hin, dass der Artikel um einen Buchstaben d zu ergänzen ist, der den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteueranspruchs bei der Einlageentsteuerung festhält. Als Zeitpunkt gilt der Eintritt der Einlageentsteuerung.
Art. 30 Verjährung der Steuerforderung
Praktisch alle Vernehmlasser begrüssen die auf 10 Jahre gekürzte absolute und die im Zusammenhang mit Steuerkontrollen auf 2 Jahre reduzierte relative Verjährungsfrist.
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) lehnt die Verkürzung der relativen Verjährungsfrist auf zwei Jahre im Zusammenhang mit Kontrollen ab. Der Kanton ZH (24) verlangt die ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3. Es wird andernfalls die Möglichkeit geschaffen, dass ein Verfahren während seiner Hängigkeit am Bundesverwaltungsgericht verjährt, da diesfalls die Eidg. Steuerverwaltung keine Kompetenz zu verjährungsunterbrechenden Massnahmen mehr hat. Eine über zweijährige Verfahrensdauer ist bei aufwändigen Verfahren möglich, ohne dass Verzögerungen vorkommen. Rechtsverzögerndem Vorgehen der Eidg. Steuerverwaltung ist mit aufsichtsrechtlichen Mitteln beizukommen.
Die SP (56), KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) und Angestellte Schweiz (452) lehnen die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist ab und verlangen, die Neuregelung der Fristen zu überarbeiten mit dem Ziel, die Verfahren zu beschleunigen und keine Anreize für die Verzögerung von Verfahren zu schaffen.
Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) verlangen, dass dieser Artikel auf Artikel 74 abgestimmt wird, weshalb in Absatz 2 zu präzisieren ist, dass die zweijährige Verjährungsfrist nur auf den kontrollierten Bereich Anwendung findet.
Die Treuhand-Kammer (172) verlangt eine Neuformulierung von Absatz 2: „Die Verjährung kann nur durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete schriftliche Erklärung unterbrochen werden. Die Unterbrechungserklärung verkürzt die Verjährungsfrist auf zwei Jahre.“
Die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) ist der Ansicht, dass die Kernprobleme höchstens teilweise gelöst werden, auch wenn die Artikel 30 und 31