Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Verbesserungen betreffend Verfahrensfairness bringen. Insbesondere ist für sie die Wortwahl der Gesetzesvorlage kompliziert und schwer verständlich und kann deshalb zu Rechtsunsicherheiten beim Steuerpflichtigen führen.
Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs
Die Treuhand-Kammer (172) verlangt eine Neuformulierung von Absatz 3: „Die Verjährung nach Absatz 1 wird durch eine Einforderungshandlung oder Stundung unterbrochen. Eine Einforderungshandlung liegt nur vor, wenn die Eidg. Steuerverwaltung eine konkrete Steuerforderung geltend macht.“ Zur Begründung führt sie aus, dass das Instrument der Einforderungshandlung durch die Eidg. Steuerverwaltung bisher massiv überdehnt wurde.
3. Titel: Steuer auf Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bezügersteuer)
Die SP (56) schlägt vor, den Begriff „Bezügersteuer“ durch „Bezugssteuer“ zu ersetzen, da kein Bezüger als Subjekt besteuert wird (vgl. auch Artikel 9 Absatz 3).
4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer)
Für die SP (56) ist nicht klar, weshalb die Bestimmungen betreffend die Eidg. Zollverwaltung systematisch vor jene der Verfahren zur Inlandsteuer und zur Bezugssteuer geschoben worden sind. Auch die Treuhand-Kammer (172) bemängelt, dass bei der Einfuhrsteuer materielle Vorschriften und Verfahrensvorschriften zusammen geregelt werden, während diese bei der Inlandsteuer getrennt sind. Besser ist es, zunächst das gesamte materielle Recht und dann das Verfahrensrecht zu regeln.
Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt eine weitere Harmonisierung zollrechtlicher und mehrwertsteuerlicher Anforderungen.
Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde
Die Treuhand-Kammer (172) wünscht eine Überprüfung der Koordination zwischen der Eidg. Steuerverwaltung und der Eidg. Zollverwaltung. Unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Sachverhalts durch diese beiden Behörden dürfen nicht mehr erfolgen.
Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren
Die Post (39) weist darauf hin, dass aufgrund einer auf das revidierte Zollgesetz zurückzuführenden Praxisänderung der Steuerbehörden, Mailingsendungen aus dem Ausland nicht länger von der Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag profitieren, sondern als Sammelsendungen behandelt und gesamthaft besteuert werden. In Bezug auf die Einfuhr solcher Sendungen in die Schweiz ergibt sich dadurch eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber dem EU-Raum. Aufgrund einer expliziten Sonderregelung in den Artikeln 92 - 94 der geltenden Zollbefreiungsverord-