Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht
„Rechte und Pflichte der Steuerpflichtigen“ eingeordnet sind, und dass im gleichen Kapitel auch die Form der Rechnung, der Hinweis auf die Steuer, die Entrichtung, die Rückerstattung und der Erlass der Steuer geregelt sind. Sie bemängeln zudem, dass sich die Bestimmungen zu den Zivilgerichten und zur Steuerüberwälzung bei den Rechten und Pflichten der Behörden befinden und die Überprüfung der Steuerpflichtigen durch die Eidg. Steuerverwaltung als Teil des Entscheid- und Einspracheverfahrens angesehen wird.
Der Kanton ZG (23), die FDP (47), der Schweizerische Anwaltsverband (132), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) sowie die Aktion Liberaler Aufbruch (490) beanstanden, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Steuerpflichtigen nicht genügend Rechtssicherheit mit sich bringen. Deshalb verlangen sie eine vollständige Überarbeitung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen und, mit Ausnahme des Kantons ZG (23), dass die Rechtskraftregelung gemäss dem Konzept des E-MWST.COM (Art. 35) zu übernehmen ist.
Die SP (56) bemängelt, dass der Staat bzw. die Eidg. Steuerverwaltung bei Nichteinhalten ihrer Verfahrenspflichten mit dem Verlust von Kontroll- und Inkassorechten bedroht wird, auf Seiten der Steuerpflichtigen hingegen die Konsequenzen entweder unklar sind (z.B. bei unordentlicher Buchführung, Artikel 58 und 74) oder die Steuerpflichtigen sogar mit neuen Rechten belohnt werden (Einschätzung des Vorsteuerabzuges). Die SP (56) verlangt deshalb, dass die Rechte und Pflichten der Beteiligten besser auszutarieren sind.
Art. 50 Grundsätze
Diverse Vernehmlasser (GR (9), LPS (52), Centre Patronal (77), Schweizerischer Versicherungsverband (155), Schweizerischer Gewerbeverband (65) und Gastrosuisse (181)) begrüssen die Bemühungen der Eidg. Steuerverwaltung zu einer verbesserten Transparenz im Bereich der „Praxisfestlegungen“. Im Gesetz sei festzuhalten, dass alle Praxisfestlegungen, welche die steuerpflichtigen Personen betreffen, ohne zeitlichen Verzug schriftlich und auf der Internetseite der Eidg. Steuerverwaltung veröffentlicht werden, um die Aktualität garantieren zu können. Die LPS (52) und das Centre Patronal (77) wünschen zudem eine Benachrichtigung von registrierten Interessenten per E-Mail. Die Kantone ZH (24) und BL (25) möchten einen eigenen Artikel für diese Bestimmung im Gesetz. Weiter soll ihrer Meinung nach mindestens zweimal jährlich eine systematisch geordnete Sammlung aller in Kraft stehenden Weisungen, Entscheide und Praxisfestlegungen veröffentlicht werden. Bezüglich nicht veröffentlichter Weisungen, Entscheide und Praxisfestlegungen sowie hinsichtlich nicht in der systematisch geordneten Sammlung enthaltener Weisungen, Entscheide und Praxisfestlegungen, die vor dem letzten Nachführungsstichtag liegen, soll Artikel 8 Absatz 3 des Publikationsgesetzes (PublG, SR 170.512) analog anwendbar sein.
Einige Vernehmlasser bemerken, dass der Absatz 3 dieser Bestimmung keine Rechtsfolge enthält und er deshalb in dieser Form ohne Nutzen sein dürfte. Die FDP (47), die Viscom (154), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) regen deshalb an, dass die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zu einer Haftung des Staates führt (namentlich für die nicht mehr überwälzbare Steuer und alle anderen Umtriebe). Der Schweizerische Versicherungsverband (155) beantragt, die Norm in einer griffigeren Art und Weise