Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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nung sind dort so genannte „Werbedrucke wie z.B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren“ von den Eingangsabgaben befreit, wenn die Angebote von einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen. Die Post (39) verlangt, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung eine entsprechende Regelung auch in das Gesetz übernommen wird, beispielsweise in Form einer neuen Ziffer 12 in Artikel 39.

Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) beantragen, dass in Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8 und Artikel 39 Absatz 1 Ziffer 5 das Lieferungs- und Verwendungserfordernis bei Umbauten und bei der Wartung von Luftfahrzeugen gestrichen wird. Wenn die steuerfreie Einfuhr solcher Luftfahrzeuge nicht möglich ist, wird das Wachstum der Branche, die sich mit dem Betrieb von Firmenflugzeugen befasst, behindert. Sie verlangt zudem, dass in Ziffer 5 der letzte Satzteil gestrichen und stattdessen eine substanzielle Nutzung vorgeschrieben wird. Eine solche liegt ihrer Ansicht nach vor, wenn mindestens ein Drittel der effektiven Flugleistung des Luftfahrzeugs im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr erfolgt.

Art. 40 Berechnung der Steuer

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt eine weitergehende Vereinfachung der Regelung zur Rechnungsstellung in fremder Währung innerhalb von Konzernverhältnissen.

Art. 47 Vergütungszins

Die Swiss Olympic Association (167) fordert, dass der Vergütungszins den marktüblichen Verhältnissen angepasst und periodisch überprüft wird, und dass eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wird.

Art. 48 Verlagerung der Steuerentrichtung

Die Kantone ZH (24) und BL (25) verlangen, dass bei der Eidg. Steuerverwaltung registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Personen die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren deklarieren können, sofern sie regelmässig beachtliche der Einfuhrsteuer unterliegende Wareneinfuhren tätigen. Auf das Erfordernis eines Vorsteuerüberhangs aus dem Export von Gegenständen ist zu verzichten, da dies zu einer nicht gerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führt.

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) begrüsst die Beibehaltung des Verlagerungsverfahrens.

5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer

Der Schweizerische Anwaltsverband (132) und die Treuhand-Kammer (172) sehen zwar Verbesserungen im Verfahrensbereich, erachten aber die Kernprobleme, welche bei den Unternehmen zum Gefühl der rechtsungleichen Behandlung führen, als nicht gelöst. Weiter sind sie der Auffassung, dass das Verfahrensrecht nicht logisch gegliedert ist. Sie kritisieren, dass Abrechnungsmethode, -art und -periode unter