Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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zu formulieren, welche die Eidg. Steuerverwaltung zu einer Publikation zwingt. Insbesondere möchte er, dass auch „Sanktionen“ in der Weise vorgesehen werden, dass eine steuerpflichtige Person bei nicht publizierten Praxisfestlegungen die Wahl hat, ob sie sie für sich gelten lassen will oder nicht. Unter den Begriff der Praxisfestlegung fallen seiner Ansicht nach insbesondere auch rechtskräftige Einspracheentscheide mit Bedeutung für einen weiteren Kreis von steuerpflichtigen Personen.
Der Schweizerische Gewerbeverband (65), der Autogewerbeverband (73), die Swiss Retail Federation (198), der Schweizer Fleisch-Fachverband (230), der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen (190), die Schweizerische Metall-Union (520), Gastrosuisse (181) und weitere Verbände aus dem Gastgewerbe begrüssen, dass der Grundsatz der schonenden Behandlung der steuerpflichtigen Person im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird. Für die Mehrheit dieser Vernehmlasser muss diese Bestimmung auch zwingende Maxime für die Gesetzesanwendung in der Praxis sein. Zudem wird gefordert, dass die Hauptabteilung Mehrwertsteuer alles in ihrer Kraft stehende unternimmt, damit diese Regelung nicht nur ein Lippenbekenntnis bleibt.
Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) möchte, dass der Erlass und die Veröffentlichung von Weisungen und Entscheiden nur in Absprache mit dem Konsultativgremium erfolgen.
1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 52 Selbstveranlagung
Der Schweizerische Leasingverband (141) regt an, den Titel von „Selbstveranlagung“ auf „Selbstdeklaration“ zu ändern, da keine Veranlagung im eigentlichen Sinn erfolgt. Die Treuhand-Kammer (172) würde die Titelüberschrift „Einreichung der Abrechnung“ vorziehen.
Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) verlangen die Möglichkeit der Online-Mehrwertsteuerabrechnung.
Art. 53 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung
Eine Mehrheit der Vernehmlasser spricht sich für die Einführung der Finalisierung der Mehrwertsteuerabrechnungen nach Abschluss des Geschäftsjahres aus. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) erachtet es als wichtig, dass diese in der Praxis bereits bekannte Massnahme nun gesetzlich verankert wird. Der Schweizerische Drogistenverband (136) und die Swiss Retail Federation (198) sehen die Vorteile vor allem in der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur von Abrechnungsfehlern. Die LPS (52) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) lehnen die Finalisierung der Mehrwertsteuerabrechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres hingegen ab.
Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) finden die vorgesehenen 180 Tage für die Korrektur der Mängel zu kurz, weshalb die Frist zu streichen ist respektive die Korrektur erst in der nächsten Periode erfolgen soll. Der Schweizerische Versicherungsverband (155) beantragt, die Frist zur nachträglichen Korrektur von Abrechnungsfehlern von 180 auf 360 Tage auszudehnen. Allen-