Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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falls kann die längere Frist nur für Unternehmungen ab einer gewissen Grösse oder Komplexität gelten (beispielsweise für kotierte Unternehmungen). Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) findet es unnötig, dass die Korrektur der Abrechung in der von der Eidg. Steuerverwaltung vorgeschriebenen Form zu erfolgen hat, da Absätze 1 und 2 bereits klar genug formuliert sind. Die Deklaration soll somit spätestens in der Abrechnung des 2. Quartals vorgenommen werden.

Die Treuhand-Kammer (172) fordert, nicht von der Feststellung von Mängeln „im Rahmen dieser Umsatzabstimmung“ zu sprechen, sondern von der Feststellung von Mängeln „im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses“, da die Umsatzabstimmung nicht alle möglichen Mängel der Selbstdeklaration aufzeigt. Ausserdem würde sie es begrüssen, wenn das Gesetz die aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips heute schon bestehende Pflicht, auch weiter zurückliegende Mängel zu korrigieren, sofern sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind, explizit erwähnt.

Der Kanton ZG (23), die FDP (47), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) verlangen zudem, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft sämtliche Abrechnungen vom Steuerpflichtigen nachträglich korrigiert und irrtümlich bezahlte Steuern zurückgefordert werden können.

Art. 54 Abrechnungsmethode

Absatz 3

Die Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Erhöhung der Umsatzlimite auf 5 Millionen Franken sowie die Erhöhung der Steuerzahllastgrenze auf 100'000 Franken.

Im Rahmen der Stellungnahme von Economiesuisse (68) verlangt die Aargauische Industrie- und Handelskammer eine Anhebung der Umsatzgrenze auf 10 Mio. Franken und einen Verzicht auf die schwer zu ermittelnde Steuerzahllastgrenze. Auch der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) und der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) möchten gänzlich auf die Steuerzahllastlimite verzichten. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorsteuern je nach Branche sehr unterschiedlich sind. Die Steuerzahllastlimite führt dazu, dass ein Dienstleistungsbetrieb bei einem viel niedrigeren Umsatz nicht mehr mit Saldosteuersätzen abrechnen kann als ein Handelsbetrieb, obwohl bei Dienstleistungsunternehmen weniger Vorsteuern anfallen.

Der Schweizerische Apothekerverband (133) verlangt, dass für Apotheken die Umsatzgrenze auf 10 Millionen Franken angehoben und die Zahllastgrenze auf 200'000 Franken festsetzt wird. Auch Gastrosuisse (181) hätte für das Gastgewerbe gerne eine höhere Steuerzahllast-Limite.

Die FDK (102), die Kantone AR (1), AG (3), FR (5), GE (6), GL (8), GR (9), LU (10), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21), BL (25) und BS (26), die SP (56), KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) und Angestellte Schweiz (452) sehen ein erhebliches Missbrauchspotenzial in den angehobenen Umsatz- und Steuerzahllastgrenzen. Mit Ausnahme der Kantone GE (6) und GR (9) sowie Angestellte Schweiz (452) schlagen sie deshalb vor, die bisherigen Grenzen betreffend Umsatz und Steuerzahllast beizubehalten.