Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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tung der Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen analog der Regelung von Absatz 6 zu verkürzen. Sie sind zudem mehrheitlich der Auffassung, dass die Möglichkeit der Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen in unnötig verklausulierter Form in Absatz 5 aufgenommen worden ist. Dieser Meinung ist auch die Treuhand-Kammer (172).
Die Swiss Olympic Association (167), zahlreiche andere Sportvereine und -verbände sowie die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) verlangen, dass die Verkürzung der Frist für den Wechsel von der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsmethode von fünf Jahren auf ein Jahr auch bei den Pauschalsteuersätzen vorgesehen wird.
Absatz 6
Die FDP (47), der Schweizerische Drogistenverband (136), die Viscom (154), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), der Gewerbeverband des Kantons Luzern (275) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) begrüssen ausdrücklich die Verkürzung der Mindestanwendungsdauer der effektiven Methode auf 3 Jahre. Der LPS (52), dem Centre Patronal (77), der Fédération des Entreprises Romandes (86) und dem Schweizerische Apothekerverband (133) ist diese Frist jedoch immer noch zu lang. Sie möchten sie auf 1 bis 2 Jahre verkürzen.
Die FDK (102), die Kantone AR (1), AG (3), FR (5), GE (6), GL (8), GR (9), LU (10), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21), BL (25) und BS (26), die SP (56), KV Schweiz (61), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) und Angestellte Schweiz (452) sehen – insbesondere in Kombination mit den deutlich erhöhten Limiten betreffend Umsatz und Steuerzahllast - ein erhebliches Missbrauchspotenzial in der auf 3 Jahre verkürzten Frist für den Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Saldosteuersatzmethode. Die neuen Bestimmungen erlauben es Unternehmen, bei denen ohnehin eine detaillierte Buchhaltung geführt werden muss, die Wahl der Abrechnungsmethode gezielt zur Steueroptimierung einzusetzen. Sie befürchten, dass die Eidg. Steuerverwaltung, um dem entgegenzuwirken, komplexe Regeln für die Abwicklung des Wechsels der Abrechnungsmethode aufstellen wird, was der Zielsetzung der Reform widerspricht. Auf diese Gefahr weist auch die Treuhand-Kammer (172) hin.
Praktisch alle Vernehmlasser begrüssen die Verkürzung der Frist für den Wechsel von der Saldosteuersatz- zur effektiven Methode von 5 auf 1 Jahr. Ausdrücklich abgelehnt wird dies hingegen von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung (203). Die SBB (37) geben zu bedenken, dass die Frist von einem Jahr für den Wechsel von der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur effektiven Abrechnungsmethode zu wettbewerbsverzerrenden Situationen führen wird.
Die SP (56), KV Schweiz (61) sowie der Schweizerische Gewerkschaftsbund (66) möchten die bisherigen Fristen beibehalten resp. deren Beibehaltung prüfen.
Der Kanton BE (4) fordert die gesetzliche Unterbindung der Möglichkeit des systematischen Wechsels zwischen der Saldosteuersatzmethode und der effektiven Abrechnung.
Sollte die Verkürzung der Wechselfristen zu einer Erhöhung der Saldosteuersätze führen, spricht sich das KMU-Forum (503) für die Beibehaltung der längeren Fristen aus.