Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Vorbringen betreffend Praxis

Die FDK (102), die Kantone AR (1), AG (3), FR (5), GE (6), JU (7), GL (8), GR (9), LU (10), NE (11), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21), ZH (24), BL (25), BS (26), die Swiss Olympic Association (167) sowie zahlreiche andere Sportvereine und -verbände, die Treuhand-Kammer (172), Pro Fonds (209), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Stadt Zürich (291) und die Arbeitsgemeinschaft Waldwirtschaftsverbände Gebirgswald (504) möchten, dass künftig die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach der Methode der Saldo- oder der Pauschalsteuersätze auch bei freiwillig versteuerten Leistungen sowie bei Anwendung der Gruppenbesteuerung zugelassen wird. Weiter sollen wie bei den Pauschalsteuersätzen auch bei den Saldosteuersätzen mehr als 2 Sätze pro Steuersubjekt angewendet werden können.

Der Swiss Olympic Association (167) sowie zahlreichen anderen Sportverbänden und -vereinen ist es ein Anliegen, dass bei der Pauschalsteuersatzmethode die Anzahl anwendbarer Sätze nicht beschränkt ist und keine Umsatz- und Steuerzahllastlimiten eingeführt werden.

Die Privaten Alters- und Pflegeeinrichtungen (424) halten fest, dass gerade die in Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit der Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode für ihre Mitglieder einen enormen administrativen Aufwand bedeutet, da für sie nicht selten vier oder fünf verschiedene Pauschalsteuersätze zur Anwendung kommen. Als Vereinfachung schlagen sie daher die Einführung eines einzigen Pauschalsteuersatzes für den Spital- und Heimbereich vor. Auch der Verband Heime und Institutionen (182) möchte, dass anstelle der jeweiligen pro Leistungszweig anzuwendenden Pauschalsteuersätze innerhalb einer Unterbranche des Gesundheitswesens (z.B. Heim) ein einziger Pauschalsteuersatz zur Anwendung kommen kann, damit sich die Frage nach der richtigen Zuweisung der einzelnen Leistungen zu den jeweiligen Pauschalsteuersätzen nicht stellt.

Für den Schweizerischen Baumeisterverband (104) darf die Wahl der Abrechnungsmethode nicht zu spürbar unterschiedlichen Steuerbelastungen führen.

Die LPS (52) und der Schweizerische Gewerbeverband (65) fordern ausserdem vorteilhaftere Saldosteuersätze. Um diese festzulegen, darf sich die Eidg. Steuerverwaltung gemäss dem Schweizerischen Gewerbeverband (65) nicht nur auf ihre Erfahrungszahlen stützten, sondern muss auch die betroffenen Berufsverbände konsultieren.

Für die SP (56) ist das Problem der gemischten Verwendung ungelöst: Wenn ein Betrieb verschiedene Saldosteuersätze verwendet, besteht ein Anreiz, die Leistungen auf den tiefsten Satz zu verlagern, weshalb die Problematik vertieft zu behandeln ist.

Art. 55 Abrechnungsart

Die Treuhand-Kammer (172) fordert die Streichung von Absatz 4, wonach die Eidg. Steuerverwaltung die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten anordnen kann. Einzelfälle sollen nicht mit einer generellen Norm im Gesetz geregelt werden.