Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 56 Steuer- und Abrechnungsperiode

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) finden die vierteljährliche definitive Abrechnung sehr aufwändig. Sie schlagen deshalb vor, dreimal jährlich provisorisch (wie Akontozahlungen) abzurechnen und lediglich per Ende Jahr definitiv abzurechnen.

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) begrüsst die Beibehaltung der monatlichen Abrechungsmethode bei regelmässigen Vorsteuerüberschüssen.

Der Schweizerische Leasingverband (141) befürwortet den Übergang vom Kalenderjahr zum Geschäftsjahr als Steuerperiode. Allerdings bemerkt er, dass an Stelle eines Antrags eine Meldung genügen sollte, um das Geschäftsjahr anwenden zu können. Ausserdem weist er darauf hin, dass die Bestimmung der Steuerperiode keine Frage des Verfahrensrechts ist.

Art. 57 Meldeverfahren

Die FDP (47), Economiesuisse (68), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) bemerken, dass die heutige Fassung nicht auf sämtliche Formen der Umstrukturierung anwendbar ist (z.B. Vermögensübertragungen gemäss Fusionsgesetz zwischen Schwestergesellschaften im Konzern). Sie empfehlen deshalb, die Formulierung aus dem Entwurf des Konzepts E-MWST.COM zu übernehmen resp. die Bestimmung entsprechend zu ergänzen. Die FDP (47), der Schweizerische Leasingverband (141), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) fügen an, dass die Bestimmung zumindest als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden soll.

Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) verlangt eine offenere Formulierung des Meldeverfahrens, so dass dieses Verfahren auch bei der Übertragung von einzelnen Liegenschaften angewendet werden kann. Die Swiss Olympic Association (167) bemängelt, dass die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens durch die abschliessende Aufzählung eingeschränkt wird und insbesondere, dass der Begriff der Umstrukturierung in der Bestimmung fehlt. Sie verlangt, dass das Meldeverfahren auch bei Vermögensübertragungen im Rahmen einer Reorganisation ohne Ausgabe von Beteiligungsrechten möglich ist und fordert eine entsprechende Anpassung der Bestimmung.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) möchte die Meldefrist auf 60 Tage verlängern, da 30 Tage aufgrund der häufigen Besonderheiten bei diesen Geschäften (insbesondere auch bei Immobilien) in aller Regel zu knapp bemessen sind.

Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) wirft die Frage auf, ob auf Absatz 2 nicht verzichtet werden könnte, weil dies an sich selbstverständlich sein sollte. Auch der Schweizerische Leasingverband (141) fordert, diesen Absatz zu streichen. Seines Erachtens hat die Eidg. Steuerverwaltung das ihr allgemein zur Verfügung stehende Sicherungsinstrumentarium anzuwenden. Namentlich dürfen dem übernehmenden Steuerpflichtigen aus der Anwendung des Meldeverfahrens keinerlei Nachteile angelastet werden. Eine verdeckte Solidarhaftung über eine nachträgliche Verweigerung von Vorsteuerabzügen wird entschieden abgelehnt.