Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Art. 58 Buchführung

Die SP (56) bemängelt, dass die Rechtsfolgen bei Vernachlässigung der ordentlichen Buchführungspflichten nicht klar geregelt sind, was namentlich dort ein Mangel ist, wo es um die Rechte und Pflichten im Veranlagungs- und Kontrollverfahren geht. Die Bestimmungen über die Folgen der Nichteinhaltung der ordentlichen Buchführungspflicht sind hier oder in Artikel 74 einzufügen.

Die Treuhand-Kammer (172) verlangt, dass die Mindestaufbewahrungspflicht der Unterlagen nicht explizit geregelt, sondern auf die Dauer der Abschreibung bei der Einlageentsteuerung und beim Eigenverbrauch verwiesen wird.

Der Schweizerische Versicherungsverband (155) vertritt die Ansicht, dass die Kompetenz für weitergehende Normierungen nicht der Eidg. Steuerverwaltung, sondern dem Bundesrat zu übertragen ist.

Der Schweizerische Leasingverband (141) verlangt, dass die Eidg. Steuerverwaltung nicht berechtigt sein darf, Buchhaltungsvorschriften aufzustellen, welche die legitimen Bedürfnisse der Leasinggesellschaften und deren Kunden, namentlich bei der Anwendung von international anerkannten Buchführungsstandards, unnötig behindern.

Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) wünscht eine Klarstellung in dem Sinne, dass die Buchhaltung eines Steuerpflichtigen, welche höheren Ansprüchen als dem handelsrechtlichen Minimum genügt, zwingend auch für die Mehrwertsteuer gilt.

Art. 59 Form der Rechnung

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) finden, dass die Form der Rechnung nicht im Gesetz, sondern in den Ausführungsbestimmungen resp. Verwaltungspraxen geregelt sein soll.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) will das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit für Rechnungskorrekturen streichen, weil es wirtschaftsfremd und nicht praktikabel ist.

Der Kanton ZG (23), die CVP (43), die FDP (47), die SVP (55), Economiesuisse (68), der Schweizerischer Anwaltsverband (132), der Schweizerische Leasingverband (141), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) rügen, dass die Anforderungen an die Rechnungen gemäss Artikel 59 verglichen mit der heute geltenden Praxisfestlegung wesentlich strikter sind und auf Gesetzesstufe keine Vereinfachung bringen. Die Bestrebungen zur Lockerung formeller Vorschriften sind hier nicht verwirklicht. Der Schweizerische Versicherungsverband (155) ist der Ansicht, dass es der Entbürokratisierung der Mehrwertsteuer nicht dient, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse weiterhin auf hohem Niveau belassen werden und anschliessend auf Stufe Verordnung Erleichterungen geschaffen werden müssen. Deshalb beantragt er, die gesetzlichen Formerfordernisse des Artikels 59 dahingehend zu reduzieren, dass sie mit dem heutigen Artikel 15a MWSTGV übereinstimmen. Die Swiss Olympic Association (167) sowie eine grosse Anzahl der Vernehmlasser aus dem Bereich Sport fordern, dass Artikel 15a MWSTGV in das neue Gesetz übernommen wird. Dasselbe verlangt auch