Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) und zwar in Form eines neuen Absatzes 5. Damit würde aber ein Widerspruch mit Artikel 24 Absatz 2 entstehen, und deshalb ist ihres Erachtens dieser Absatz ersatzlos zu streichen.
Der Schweizerische Leasingverband (141) spricht sich dafür aus, dass die Situation bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses ohne gesonderte Rechnungsstellung (wie z. B. Leasingentgelte) besonders geregelt sein sollte. Dabei sollte auf den schriftlichen Vertrag oder eine schriftliche Bescheinigung des Vertragsverhältnisses abgestellt werden können. Für den Vorsteuerabzug sollte lediglich eine Verbuchung der einzelnen Zahlungen (bzw. ein Zahlungsnachweis) verlangt werden.
Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) schlägt vor, dass für die Korrektur einer Rechnung eine Gutschrift und eine neue Rechnung erforderlich sind. Sonst besteht die Gefahr von Missverständnissen, da beim Rechnungsaussteller beide Rechnungen erfasst werden könnten und diese doppelte Erfassung erst im Rahmen einer detaillierten Buchhaltungsabstimmung erkannt wird.
Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) beantragen, dass die Bestimmung bezüglich Formalismus gemäss E-MWST.COM übernommen wird.
Art. 60 Hinweise auf die Steuer
Die Treuhand-Kammer (172) fordert die Streichung von Absatz 1, da er zu weit geht. Ausserdem muss der ausgewiesene Steuerbetrag und nicht der Steuersatz massgebend sein.
Art. 61 Entrichtung der Steuer
Die Treuhand-Kammer (172) schlägt die Übernahme der Artikel 71 und 72 E-MWST.COM vor, da sie klarer sind und weiter gehen. Ebenfalls soll im Gesetz festgehalten werden, dass geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Abrechnungsquartalen keine Zinszahlungspflicht auslösen.
Art. 62 Zahlungserleichterungen
Praktisch alle Vernehmlasser befürworten die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Gewährung von Zahlungserleichterungen. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) hingegen lehnt diese neue Bestimmung ausdrücklich ab.
Art. 63 Rückerstattung der Steuer
Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) fordern wie die Treuhand-Kammer (172) eine separate Bestimmung unter dem Titel Vergütungszins.
Zudem verlangt die Treuhand-Kammer (172), dass Vorsteuerüberschüsse übertragbar und pfändbar sind. Es gibt keinen Grund, die Abtretung einer solchen Forderung zu verweigern.