Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Art. 64 Erlass der Steuer

Die Mehrheit der Vernehmlasser begrüsst die Ausweitung der Erlassmöglichkeiten. Der Autogewerbeverband (73) möchte, dass ein Steuererlass auch in aussergerichtlichen Nachlassverfahren möglich ist, selbst wenn die Gründe gemäss Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Treuhand-Kammer (172) wünscht einen noch weiter gehenden Erlass. Die Gewährung eines Erlasses muss unabhängig vom Verschulden möglich sein. Sie erachtet eine grosszügige Erlassbestimmung als Grundlage zur Erhaltung von Unternehmen und deren Arbeitsplätzen.

Der Kanton ZH (24) und die Treuhand-Kammer (172) verlangen, dass ein ablehnender Entscheid der Eidg. Steuerverwaltung über ein Steuererlassgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann und verweisen dabei auf die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a Absatz 2 der Bundesverfassung. Der Schweizerische Versicherungsverband (155) erachtet einen adäquaten Rechtsmittelweg bei Erlassgesuchen als zwingende Notwendigkeit.

Die SP (56) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) verlangen die Streichung der Möglichkeit zum Steuererlass ausserhalb eines gerichtlichen Nachlassverfahrens, da dies systemwidrig ist, ein grosses Missbrauchspotenzial geradezu provoziert, zur Steuerarbitrage einlädt und mit grossen bürokratischen Prozeduren verbunden ist.

Art. 65 Auskunftspflicht

Die Treuhand-Kammer (172) will verhindern, dass die steuerpflichtige Person Auskünfte erteilen muss, mit denen sie sich in einem allfälligen Strafverfahren selber belastet und fordert deshalb die Aufnahme einer entsprechenden Beweisverwertungseinschränkung.

Art. 66 Auskunftsrecht

Praktisch alle Vernehmlasser halten die gesetzliche Regelung des Anspruchs der steuerpflichtigen Person auf rechtsverbindliche Auskunft durch die Eidg. Steuerverwaltung für richtig. Die CVP (43), die FDP (47), der Schweizerische Bauernverband (64), der Autogewerbeverband (73), die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (89), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148), Viscom (154), die Spitäler der Schweiz (206), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Schweizerische Metall-Union (520) verlangen, bei der Umsetzung solle darauf geachtet werden, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen auch ohne Beizug von Spezialisten tatsächlich von diesem Recht Gebrauch machen können.

Der Kanton ZH (24), die LPS (52), der Schweizerische Gewerbeverband (65), das Centre Patronal (77), der Schweizer Tourismus-Verband (118), Gastrosuisse (181), der Schweizer Fleisch-Fachverband (230) und die Vereinigung Schweizerischer Bahnhofswirte (554) verlangen, dass das Recht auf rechtsverbindliche Auskunft auf die Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen für die Mehrwertsteuerabrechnung ausgedehnt wird. Weiter soll das Auskunftsrecht nicht nur bereits steuerpflichtigen Personen zustehen, da es gerade auch im Hinblick auf die Begründung der Steuerpflicht von Bedeutung sein kann. Das Centre Patronal (77) möchte das Auskunftsrecht auch auf Branchenverbände ausdehnen.