Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 69Fedlex · Ergebnisbericht
Der Kanton ZH (24) schlägt in diesem Zusammenhang vor, bereits auf Gesetzesstufe festzuhalten, dass für rechtsverbindliche Auskünfte eine angemessene Gebühr erhoben werden kann, und führt weiter aus, dass auf die Regelung der Modalitäten der Auskunftserteilung und auf die Nennung der Rechtswirkung der Auskünfte verzichtet werden soll, da insbesondere die Rechtswirkung von vielerlei Faktoren abhängt. Zu diesem Fragenbereich besteht eine reich differenzierte Praxis der Verwaltungen und Gerichte. Es soll deshalb auch künftig der Praxis überlassen bleiben, anhand der konkreten Konstellation die Tragweite einer einmal erteilten Auskunft zu bestimmen.
Die FDP (47), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), Viscom (154), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) verlangen die Aufnahme einer Frist von 60 Tagen ins Gesetz, innert welcher die Auskunft zu erteilen ist. Bei nicht fristgerechter Erteilung der Auskunft soll die Eidg. Steuerverwaltung nach Ansicht der FDP (47), der Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und der Aktion Liberaler Aufbruch (490) an den von der steuerpflichtigen Person ausformulierten Antrag gebunden sein, sofern dieser nicht offensichtlich falsch ist. Auch der Schweizerische Versicherungsverband (155) verlangt, dass im Gesetz eine Frist in Anzahl Tagen aufzunehmen ist, innert welcher der Steuerpflichtige im Regelfall eine Auskunft erhalte. Nur eine nominell fixe Frist stelle ein messbares Serviceziel für die Eidg. Steuerverwaltung dar.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter
Art. 68 Mithaftung
Praktisch alle Vernehmlasser befürworten die Einschränkung der Solidarhaftung bei der Gruppenbesteuerung im Falle des Austritts. Die FDP (47), die SP (56), der Autogewerbeverband (73), die Fédération des Entreprises Romandes (86), Viscom (154), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die Aktion Liberaler Aufbruch (490) und die Schweizerische Metall-Union (520) begründen ihre Zustimmung damit, dass Rechtsunsicherheiten bei Umstrukturierungen und Veräusserungen vermieden werden. Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) verlangen zudem, dass bei Zahlungsunfähigkeit eines Gruppenmitgliedes die solidarische Mithaftung der anderen für den Anteil der Steuerschuld dieses Mitgliedes ausgeschlossen wird.
Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) verlangen die Streichung der Mithaftung während des Bestehens der Gruppe für Gruppenmitglieder, Steuervertreter und Verwaltungsräte, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Der Schweizerische Leasingverband (141) fordert, dass die Begrenzung der Haftung auf die durch das einzelne Rechtssubjekt ausgelösten Steuerbeträge immer gelten soll und nicht nur nach der Beendigung der Angehörigkeit zu einer Besteuerungsgruppe. Ausserdem ist die verfahrensmässige Stellung der Gruppenmitglieder näher zu definieren.
Hinsichtlich der subsidiären Haftung des Zessionars für die Steuerschuld des Zedenten sind die Meinungen geteilt. Die SP (56) erachtet diese Regelung als gerechtfertigt, weil sie die Klarheit fördert und der Mehrwertsteuerbetrag mitzediert worden ist. Das Sinken der Kreditlimiten um den Mehrwertsteuersatz ist in Kauf zu nehmen. Die FDP (47), Economiesuisse (68), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der