Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Schweizerische Leasingverband (141), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148), Viscom (154), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172), der Schweizerische Verband der privaten Spitex-Organisationen (210), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), die GE Corporate Tax (343), die Aktion Liberaler Aufbruch (490), die Schweizerische Metall-Union (520) und die Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) beantragen die Streichung der Mithaftung des Zessionars. Die Haftung ist nicht sachgerecht, da sich die Stellung der Eidg. Steuerverwaltung nicht von derjenigen anderer Gläubiger unterscheidet. Zudem ist es beispielsweise möglich, dass die Mehrwertsteuer auf dem abgetretenen Entgelt effektiv abgeliefert wurde, die Zahlungsunfähigkeit aber erst später eintritt; in diesem Fall ist eine uneingeschränkte Haftung nicht sachgerecht. Weiter kann diese Regelung die Mittelbeschaffung für die KMU erschweren, da die Finanzierungsinstitute nicht nur die Bonität des zedierten Schuldners, sondern neu auch diejenige des Zedenten prüfen müssen. Auch der Kanton BE (4) gibt zu bedenken, dass der Einfluss auf die Wirtschaft durch die subsidiäre Haftung des Zessionars nicht abschätzbar ist. Schliesslich schafft die Verjährungsfrist von fünf Jahren das Problem, welche Zessionare in welchem Verhältnis ins Recht zu fassen sind. Da diese Vorschrift einen materiellen Anspruch schafft, ist sie unter dem Verfahrensrecht systematisch falsch eingeordnet. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) schliesslich möchte die Haftung des Zessionars ausdrücklich an das Erfordernis knüpfen, dass die Mehrwertsteuer mitzediert worden ist.
Der Schweizerische Leasingverband (141) und der Schweizerische Versicherungsverband (155) verlangen, dass die Bestimmung betreffend einer subsidiären Haftung des Erwerbers einer Forderung ersatzlos gestrichen wird.
Art. 69 Auskunftspflicht Dritter
Die Treuhand-Kammer (172) beantragt, die Einschränkung der Auskunftspflicht auch auf Steuerberater auszudehnen, um sie im Wettbewerb nicht zu benachteiligen. Die Auskunftspflicht Dritter soll ferner nur dann bestehen, wenn die Eidg. Steuerverwaltung nachweist, dass sie die Informationen nicht direkt beim Steuerpflichtigen beschaffen kann. Schliesslich ist auch der Umfang der durch Dritte zu gewährenden Akteneinsicht einzuschränken oder es sind zumindest klare Voraussetzungen dazu vorzusehen.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Behörden
Art. 70 Amtshilfe
Die Mehrheit der Vernehmlasser lehnt eine Mitteilungspflicht der Eidg. Steuerverwaltung an die Handelsregisterbehörden über einzutragende Sachverhalte ab, so unter anderem der Autogewerbeverband (73), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) und die Schweizerische Metall-Union (520), weil damit das Steuergeheimnis untergraben wird. Auch die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) spricht sich gegen die Weitergabe von Daten an die Handelsregisterbehörden aus. Der Schweizerische Bauernverband (64) erachtet die Verankerung einer Auskunftspflicht der Eidg. Steuerverwaltung gegenüber den Handelsregisterbehörden als ausreichend.