Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 71Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 71 Zivilgerichte und Steuerüberwälzung

Der Schweizerische Leasingverband (141) fordert, dass in der Botschaft klare Aussagen darüber gemacht werden, ob eine Preisanschrift ohne Hinweis auf die Steuer als „inklusiv“ oder „exklusiv Mehrwertsteuer“ zu verstehen ist.

Art. 72 Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) fordern, dass keine anderen als die mit der Veranlagung und dem Bezug der Mehrwertsteuer betrauten Personen Zugriff auf diese Daten haben.

Die Treuhand-Kammer (172) wünscht die Streichung von Absatz 4, wonach die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente als Originale gelten.

Art. 73 Geheimhaltung

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) machen einen Vorbehalt zu Absatz 2 Buchstabe a, da sie Absatz 5 von Artikel 70 (Mitteilungspflicht an Handelsregisterbehörden) ablehnen.

2. Kapitel: Entscheid- und Einspracheverfahren

1. Abschnitt: Überprüfung und Ermessenseinschätzung

Der Kanton BL (25) möchte zur Hebung der Rechtssicherheit einen neuen Artikel in die Vorlage aufnehmen, welcher die Steuerumgehung definiert und bei Vorliegen der in der Stellungnahme genannten Tatbestandsmerkmale der Eidg. Steuerverwaltung gestattet, die Steuerfolgen aufgrund derjenigen Rechtsgestaltung, welche die Beteiligten zur Erreichung des wirtschaftlichen Zwecks mit minimaler Belastung durch die Mehrwertsteuer vernünftigerweise gewählt hätten, zu bestimmen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient dabei lediglich der Auslegung mehrwertsteuerlichen Normen im Rahmen der von den Parteien gewählten rechtlichen Struktur.

Art. 74 Überprüfung

Absatz 2

Die LPS (52), das Centre Patronal (77), Gastrosuisse (181) und einzelne weitere Vernehmlasser fordern, dass der Umfang der Kontrollen gesetzlich geregelt wird. Zudem ist dem Steuerpflichtigen in der schriftlichen Ankündigung der Kontrolle mitzuteilen, welche Dokumente er zur Verfügung halten muss und wie die Kontrolle abläuft. Der Schweizerische Gewerbeverband (65) und einzelne weitere Vernehmlasser verlangen weiter, dass der Name des kontrollierenden Inspektors und der Name eines Ombudsmannes, an den sich die steuerpflichtige Person bei Unregelmässigkeiten wenden kann, ebenfalls mitgeteilt werden. Schliesslich fordert der Schweizerische Versicherungsverband (155), dass die Eidg. Steuerverwaltung vor Beginn der Prüfung ankündigt, ob sie eine Voll- oder Teilprüfung durchführt, wobei die kleinste zu prüfende Einheit das Unternehmen ist. Ist eine Teilprüfung vorgesehen, sind die zu prüfenden Unternehmungen abschliessend zu nennen.