Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) möchten in Absatz 2 das Adverb „jederzeit“ weglassen, da bei angekündigten Kontrollen der Termin vereinbart ist und bei unangekündigten dieser einseitig von der Eidg. Steuerverwaltung bestimmt wird.

Die Treuhand-Kammer (172) fordert, dass auskunftspflichtige Dritte nicht mit der steuerpflichtigen Person gleichgestellt werden dürfen. Bei Ersteren ist eine jederzeitige Überprüfung nicht gerechtfertigt.

Der Kanton ZH (24) verlangt, dass die Prüfungsintervalle von heute durchschnittlich 30-35 Jahren erheblich reduziert werden, um die Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen und das Steueraufkommen zu verbessern.

Absatz 3

Die Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet nach einer Steuerkontrolle im Anschluss an die Einschätzungsmitteilung den Erlass eines einsprachefähigen Entscheids, welcher nach Eintritt seiner Rechtskraft abschliessende Wirkung zeitigt. Die LPS (52), der Schweizerische Bauernverband (64), die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (89), der Schweizerische Drogistenverband (136), die Swiss Retail Federation (198) und einzelne weitere Vernehmlasser begründen ihre positive Haltung mit der dadurch zu erwartenden Steigerung der Rechtssicherheit.

Der Kanton ZG (23), die CVP (43), die FDP (47), der Schweizerische Gewerbeverband (65), Economiesuisse (68), das Centre Patronal (77), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Leasingverband (141), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), Gastrosuisse (181) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) verlangen, dass der Abschluss der Kontrollhandlungen für den einzelnen steuerpflichtigen Rechtsträger künftig eine umfassende Rechtskraftwirkung betreffend die Perioden entfaltet, die Gegenstand von Überprüfungshandlungen waren. Nach einer Prüfung kann die Eidg. Steuerverwaltung auf die gesamte kontrollierte Periode nicht mehr zurückkommen. Die kleinste zu prüfende Einheit ist das Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f. Die Prüfung soll mittels Einschätzungsmitteilung abgeschlossen werden, zu der das steuerpflichtige Unternehmen Stellung nehmen kann. Die Eidg. Steuerverwaltung überprüft daraufhin ihre Einschätzung. Durch Anerkennung der Einschätzungsmitteilung - schriftlich oder konkludent durch Bezahlung - erwächst diese in Rechtskraft. Falls über die Einschätzungsmitteilung keine Einigkeit erzielt werden kann, erlässt die Eidg. Steuerverwaltung einen formellen Entscheid über die Steuerforderung gemäss Einschätzungsmitteilung. Die FDP (47), Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und einige weitere Vernehmlasser verweisen auch diesbezüglich generell auf E-MWST.COM.

Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) schlägt zudem eine Regelung vor, wonach analog dem Nachsteuerverfahren bei den direkten Bundessteuern auf rechtskräftige Bereiche nur zurückgekommen werden kann, wenn Steuerbetrug vorliegt.

Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) wollen die Frist zur Stellungnahme ersatzlos streichen. Der Verband öffentlicher Verkehr (183), Pro Fonds (209) und einzelne weitere Vernehmlasser fordern, dass die Frist zur Einspracheerhebung von 30 auf 60 Tage verlängert wird. Alternativ könnte auch