Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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eine Möglichkeit zur Fristerstreckung im Gesetz verankert werden. Der Kanton BL (25) möchte die Einsprachefrist auf 90 Tage verlängern.

Absatz 4

Eine überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser begrüsst den Anspruch der Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle. Der Kanton BL (25), die FDP (47), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser begründen dies mit der dadurch zu bewirkenden Steigerung der Rechtssicherheit. Der Kanton BE (4) und auch die Treuhand-Kammer (172) fordern zusätzlich die Klarstellung im Gesetz, dass es sich um einen Anspruch auf Durchführung einer Prüfung handelt, auch wenn dies das Risiko eines Massenansturms birgt, und bemängeln gleichzeitig, dass die Konsequenz nicht geregelt ist, wenn die Prüfung nicht innert zwei Jahren durchgeführt wird. Die FDP (47), die Treuhand-Kammer (172) und einige weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft wollen deshalb das Begehren um Kontrolle einer Einforderungshandlung gleichstellen, wodurch bereits mit Einreichung des Begehrens die Verjährungsfrist auf zwei Jahre verkürzt wird. Die GE Corporate Tax (343) schlägt vor, dass bei Verweigerung der Prüfung durch die Eidg. Steuerverwaltung ebenfalls die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) hingegen spricht sich klar gegen einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Kontrolle aus.

Die SP (56) fordert die Klärung, unter welchen Bedingungen die zweijährige Frist zur Durchführung einer Kontrolle einzuhalten ist, da seitens der Verfahrensbeteiligten Umstände vorliegen können, welche den fristgerechten Abschluss verunmöglichen. Die Kontrolle auf Verlangen ist geeignet einzuschränken, da sie die Gefahr birgt, die Eidg. Steuerverwaltung lahm zu legen. Dieses Anliegen teilt der Schweizerische Bauernverband (64). Allenfalls soll die Kontrolle innert „angemessener Frist“ durchgeführt werden. Der Schweizerische Leasingverband (141) erachtet hingegen die Frist zur Durchführung einer Kontrolle von 2 Jahren als inakzeptabel, weil eine solch lange Frist der Bestimmung, welche namentlich für Umstrukturierungen und Übernahmen entscheidend ist, jegliche Berechtigung entziehe. Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) schlägt vor, im Gesetz die Fälle zu nennen, in welchen innert 6 Monaten eine Kontrolle durchgeführt werden muss. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) schliesslich möchte, dass die Frist zur Durchführung einer Kontrolle allgemein auf ein Jahr verkürzt wird.

Absatz 5

Eine klare Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet, dass allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderungen erhoben werden, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung von formellen Vorsaussetzungen kein Steuerausfall für den Bund entstanden ist. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) möchte jedoch verdeutlichen, dass aufgrund von Formmängeln „aller Art“ „niemals“ eine Steuernachforderung erhoben wird. Der Kanton BE (4) erachtet diese Bestimmung als überflüssig, weil der Nachweis gemäss Artikel 7 Absatz 2 an keine Form gebunden ist.

Der Kanton ZH (24) möchte auf den Begriff „erkennbar“ verzichten, weil dieser zu Rechtsunsicherheiten führt. Der Passus ist durch „wenn die Steuerpflichtige Person nachweist oder wenn sonst feststeht“ zu ersetzen.