Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 74Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 6
Eine Mehrzahl von Vernehmlassern befürwortet die Verankerung des Berufsgeheimnisses der Effektenhändler im E-MWSTG. Der Schweizerische Apothekerverband (133), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152), Terre des hommes (169), die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) und einzelne weitere Vernehmlasser sprechen sich dagegen aus.
Die Post (39) fordert, dass sie als Ganzes als Effektenhändlerin gilt und hält ausserdem fest, dass sie das Postgeheimnis zu wahren hat.
Art. 75 Ermessenseinschätzung
Die Mehrzahl der Vernehmlasser befürwortet, im Rahmen der Ermessenseinschätzung auch die Schätzung der Vorsteuer durch die Eidg. Steuerverwaltung vorzusehen. Die SP (56) verlangt die Streichung der Schätzung des Vorsteuerabzuges, da dies systemwidrig ist und zur Steuerarbitrage einlädt.
Der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) möchten die Ermessenseinschätzung ausschliesslich an den Nachweis unverbuchter Einnahmen knüpfen sowie die Einschätzung des Vorsteuerabzuges nicht begrenzen, wenn ausserordentliche Investitionen ersichtlich sind. Die Treuhand-Kammer (172) will die Einschätzung mit einer vorgängigen Mahnungspflicht verbinden, um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu geben, von sich aus die Selbstdeklaration zu bereinigen. Ausserdem fordert sie die gänzliche Streichung der Begrenzung der Vorsteuerabzugseinschätzung, da eine solche nicht gerechtfertigt ist.
Der Kanton ZH (24) möchte Absatz 1 um eine ausdrückliche Nennung der Einsprachemöglichkeit ergänzen, jedoch mit Kognitionsbeschränkung auf offensichtliche Unrichtigkeit analog DBG und StHG.
2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren
Art. 76 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Die Treuhand-Kammer (172) hält dafür, dass im ganzen Gesetz der auch im übrigen Verwaltungsrecht gebräuchliche Begriff „Verfügung“ anstelle von „Entscheid“ verwendet wird.
Eine Mehrzahl der Vernehmlasser befürwortet, dass die Beweismittelbeschränkungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren bei der Mehrwertsteuer künftig nicht mehr gelten. Hingegen erachtet der Kanton BE (4) die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Ausnahme der Artikel 12-19 und 30-33 als ausreichend. Es wird durch den Wegfall der Beweisbeschränkung mehr administrativer Aufwand sowie eine Verlängerung der Verfahrensdauer befürchtet. Zudem ist die Zweckdienlichkeit von Zeugenbefragungen in Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer fraglich. Ebenfalls gegen den Wegfall der Beweisbeschränkung sprechen sich unter anderem die CSP (44) und Travail Suisse (67).
Die Swiss Retail Federation (198) und einzelne weitere Vernehmlasser begrüssen die ausdrückliche Normierung, dass Entscheide „beförderlich“ zu fällen sind. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) hingegen möchte anstelle des Begriffs „beförderlich“ eine 90-tägige Frist zum Fällen der Entscheide. Die SBB (37)