Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 75Fedlex · Ergebnisbericht

schliesslich verlangen eine verbindliche Frist von maximal 6 Monaten, innert welcher die Eidg. Steuerverwaltung den Entscheid treffen muss.

Art. 77 Einsprache

Die Treuhand-Kammer (172) will die Absätze 3 und 5 streichen, da sich die im dritten Absatz enthaltenen Regelungen bereits aus dem ebenfalls anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben sowie die im fünften Absatz statuierte reformatio in peius zulasten des Steuerpflichtigen nicht zuzulassen ist.

Der Verband öffentlicher Verkehr (183) und Pro Fonds (209) verlangen, dass die Frist zur Einspracheerhebung von 30 auf 60 Tage verlängert wird, alternativ könnte auch eine Möglichkeit zur Fristerstreckung im Gesetz verankert werden.

Der Gewerbeverband des Kantons Luzern (275) sowie Gastro-Luzern (547) möchten die Möglichkeit im Gesetz aufnehmen, auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine mündliche Einspracheverhandlung durchzuführen.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) möchte eine 90-tägige Frist anstelle des Begriffs „beförderlich“ für das Treffen der Entscheide. Eine klare Frist fordert auch der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152). Erst im gerichtlichen Verfahren kann auf eine Frist verzichtet werden. Die SBB (37) beantragen, dass eine verbindliche Frist von maximal 6 Monate vorzusehen ist. Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) schliesslich verlangen eine Frist von 12 Monaten.

Art. 79 Kosten und Entschädigung

Die SBB (37) beantragen, in komplizierten Fällen, bei welchen sich der Beizug eines Anwaltes oder einer Treuhandgesellschaft aufdrängt, eine Parteientschädigung vorzusehen, wenn eine Einsprache gutgeheissen wird, ohne dass dem Steuerpflichtigen Nachlässigkeit oder Fehler im Verfahren vorzuwerfen sind.

6. Titel: Betreibung und Sicherstellung

Eine Mehrzahl der Vernehmlasser befürwortet grundsätzlich eine Verbesserung des Inkassos. Abgelehnt wird dies unter anderem von der Post (39), der FDP (47), Economiesuisse (68), dem Schweizerischen Golfverband (139), dem Schweizerischen Treuhänder-Verband (148), dem Schweizerischen Versicherungsverband (155) und der Treuhand-Kammer (172). Begründet wird die ablehnende Haltung insbesondere damit, dass die Eidg. Steuerverwaltung heute schon besser gestellt ist als die normalen Gläubiger, weshalb jede zusätzliche Gewährung von Vollstreckungsrechten resp. die Verschärfung des Vollstreckungsrechts zu Lasten der Steuerpflichtigen abzulehnen ist.

Der Kanton ZG (23), die FDP (47), der Schweizerische Anwaltsverband (132), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) finden zudem problematisch, dass bloss die Umsatzsteuerschuld ohne Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs vollstreckt wird.