Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Art. 82 Andere Sicherstellungsmassnahmen

Eine Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Möglichkeit der Eidg. Steuerverwaltung, Vorsteuerüberschüsse zur Steuersicherung gemäss Buchstabe b an künftige Steuerforderungen anzurechnen respektive gemäss Buchstabe c mit einer geforderten Sicherstellungsleistung zu verrechnen. Hingegen sprechen sich der Autogewerbeverband (73), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) und die Schweizerische Metall-Union (520) explizit dagegen aus und fordern, dass bei verspäteter Auszahlung der gutgeschriebene Betrag vom 61. Tag an nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der Eidg. Steuerverwaltung von dieser verzinst werden soll. Der Kanton VD (22) bemängelt, dass das Gesetz bei der Regelung der Verrechnung mit zu erwartenden Steuerschulden für die nachfolgenden Perioden keine zeitliche Begrenzung der Anzahl Perioden enthält.

Der Autogewerbeverband (73), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) und einzelne weitere Vernehmlasser verlangen, dass die Eidg. Steuerverwaltung gemäss Absatz 3 an Stelle der Verhängung einer monatlichen oder halbmonatlichen Abrechnungspflicht nur zur Einforderung von Akontozahlungen berechtig ist.

Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) verlangen, dass die Steuerstellvertretung bei fehlendem Wohn- oder Geschäftssitz im Inland in einer separaten Bestimmung zu regeln und richtig einzuordnen ist. Es handle sich nämlich nicht um eine Sicherstellungsmassnahme. Der Absatz ist mit einem dritten Satz zu ergänzen: „Der ernannte Vertreter haftet selbst nicht für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen gegen das vertretene ausländische Unternehmen; die Solidarhaftung im Falle einer strafrechtlichen Teilnahmehandlung bleibt vorbehalten.“

7. Titel: Strafbestimmungen

Eine Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet grundsätzlich die Überarbeitung der strafrechtlichen Bestimmungen. Die FDP (47), Viscom (154) und weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft begründen dies mit der Verwesentlichung des Strafrechts auf schwerwiegende Verfehlungen. Hingegen möchten die Kantone FR (5) und VS (21) die Regelung des MWSTG beibehalten und lehnen jede Verschärfung ab, namentlich dürfen Gemeinwesen nicht durch zusätzliche Sanktionen bestraft werden. Ebenfalls grundsätzlich abgelehnt wird die Überarbeitung des Strafrechts von Skyguide (40), Economiesuisse (68), dem Schweizerischen Treuhänder-Verband (148), dem Schweizerischen Versicherungsverband (155), Terre des hommes (169), Swiss Holdings (176) und einzelnen weiteren Vernehmlassern aus der Wirtschaft. Die SVP (55) und der Schweizerische Baumeisterverband (104) verlangen, dass unnötige und bürokratische Verschärfungen des Mehrwertsteuerstrafrechts zu unterlassen sind.

Der Kanton ZG (23), die FDP (47), Economiesuisse (68), der Schweizerische Anwaltsverband (132), der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft finden, dass die strafrechtlichen Bestimmungen mit dem Verfahrensrecht abgestimmt werden müssen, um die geforderte Entkriminalisierung zu erreichen, weshalb die Gesamtheit der Bestimmungen neu formuliert werden soll. Zudem ist aus rechtsstaatlichen Überlegungen die EMRK-Konformität zu schaffen, damit den Steuerpflichtigen die erforderlichen Verfahrensgarantien gewährt werden (z.B. keine Pflicht zur Selbstbelastung in Steu-