Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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erstrafverfahren durch Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren). Die neu geschaffenen Bestimmungen (Steuerhinterziehung bei erschwerenden Umständen/Steuerhehlerei), die ausschliesslich die Einfuhrsteuern schützen sollen, haben auf die Inlandsteuer einschneidende Auswirkungen, welche zu einer weiteren Kriminalisierung der Unternehmen und der Konsumentinnen und Konsumenten führt, was zu beseitigen ist. Abschliessend wird gefordert, durch explizite Regelung der Verjährungsfristen Klarheit in die sich heute überlappenden Strafbestimmungen zu bringen. Die FDP (47), Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft möchten die strafrechtlichen Bestimmungen gemäss E-MWST.COM ausgestaltet sehen.
Art. 83 Steuerhinterziehung
Eine Mehrzahl der Vernehmlasser befürwortet im Sinne einer Klarstellung, den Begriff „Vorenthalten der Steuer“ ausdrücklich im Gesetz zu regeln. Hingegen wehren sich Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft dagegen, dass die Nichtbezahlung der Mehrwertsteuer als Hinterziehung geahndet werden soll. Eine reine Nichtbezahlung einer Schuld darf nicht kriminalisiert werden. Die Inkasso-Massnahmen des SchKG sind ausreichend. Die FDP (47) und die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) fordern zudem, dass eine nicht vollständig korrekte Quartalsabrechnung neu nicht mehr automatisch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen soll.
Die Kantone JU (7) und NE (11) bemängeln, dass in Anbetracht der Komplexität der Mehrwertsteuer der Begriff der Fahrlässigkeit in einem Straftatbestand nicht angemessen ist, weshalb NE (11) die Formulierung von Artikel 85 MWSTG beibehalten will. Das Cargo Forum (192) verlangt, dass die Strafbestimmungen so abgeändert werden, dass nur noch Vorsätzlichkeit und grobe Fahrlässigkeit bestraft werden.
Die neue Regelung erschwerender Umstände analog zum Zollgesetz, bei deren Vorliegen die Busse um die Hälfte erhöht und zugleich auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann, wird von den Vernehmlassern eher befürwortet. Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser verlangen, dass bei der Umschreibung des Tatbestandes der erschwerenden Umstände auf das „gewohnheitsmässige“ Verüben verzichtet werden soll, weil sonst in jeder Mehrwertsteuerabrechnung unwissentlich wiederholte Fehler als erschwerende Umstände qualifiziert werden können, was unverhältnismässig wäre.
Eine Mehrheit der Vernehmlasser äussert sich positiv gegenüber der Aufnahme des Begriffs „Teilnahme“ anstelle von „Gehilfenschaft“ ins Gesetz zwecks Klarstellung. Hingegen verlangen unter anderem Economiesuisse (68) und die Treuhand-Kammer (172) die gänzliche Streichung von Absatz 3, da eine versuchte Steuerhinterziehung dem Konzept der Finalisierung der Abrechnung (Artikel 53) widerspricht.
Grossmehrheitlich befürwortet wird von den Vernehmlassern die Übernahme der geltenden Praxis ins Gesetz, wonach in Verwaltungsstrafverfahren auf Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen abgestellt werden darf. Abgelehnt wird das unter anderem von Economiesuisse (68), dem Schweizerischen Treuhänder-Verband (148) und der Treuhand-Kammer (172). Wenn die Bussenermittlung ein Problem sein sollte, müsste ein Bussenrahmen eingeführt werden.