Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Art. 84 Verletzung von Verfahrenspflichten

Die Ausgestaltung des Tatbestandes der Verletzung von Verfahrenspflichten als Gemeindelikt und nicht als Sonderdelikt findet bei einer Mehrheit von Vernehmlassern Zustimmung. Das Cargo Forum (192) verlangt, die Strafbestimmungen so abzuändern, dass nur noch Vorsätzlichkeit und grobe Fahrlässigkeit bestraft werden.

Der Streichung der Mahnung als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung stehen die Vernehmlasser tendenziell ablehnend gegenüber. Economiesuisse (68) und die Treuhand-Kammer (172) begründen dies damit, die Mahnung mache den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass er gebüsst wird, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt, was nicht zuletzt auch der Verfahrensökonomie dient.

In Bezug auf die erneute Einführung der Strafbarkeit des offenen Ausweisens einer nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldeten Steuer gegenüber dem Abnehmer, wie dies bereits zwischen 1995 und 2000 der Fall war, sind die Meinungen geteilt. Economiesuisse (68) und die Treuhand-Kammer (172) möchten diese Bestimmung, wenn überhaupt, nur angewendet wissen, wenn die nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer unberechtigterweise ausgewiesen wird, da sich ansonsten jeder, der aus Versehen auf die Mehrwertsteuer hinweist, der Verletzung von Verfahrenspflichten schuldig macht. Der Schweizer Brauerei-Verband (536) schliesslich möchte nur das fahrlässige Ausweisen einer nicht geschuldeten Steuer unter Strafe stellen, nicht aber das Ausweisen eines zu hohen Mehrwertsteuersatzes.

Art. 85 Steuerhehlerei

Die Wiedereinführung des Tatbestandes der Steuerhehlerei analog zum Zollrecht, wie dies bereits unter der Geltung der MWSTV der Fall war, wird von den Vernehmlassern eher positiv aufgenommen. Hingegen verlangen Economiesuisse (68), die Treuhand-Kammer (172) und verschiedene weitere Vernehmlasser, dass der Tatbestand der Steuerhehlerei gestrichen oder zumindest auf schwere Fälle des Schmuggels eingegrenzt wird, was mit der drohenden Gefahr der Kriminalisierung geringfügiger Fälle begründet wird. Allenfalls könnte die Bestimmung auf die Einfuhrsteuer beschränkt werden. Der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) befürchtet weiter, dass diese Bestimmung zusätzliche Arbeiten beim Steuerpflichtigen hervorruft und zur Aufblähung des internen Kontrollsystems führt. Steuerhehlerei soll auf jeden Fall nur bei Vorsatz strafbar sein.

Art. 87 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz

Eine Mehrzahl der Vernehmlasser befürwortet die künftige Möglichkeit der Vereinigung von Verwaltungsstrafverfahren bei der Eidg. Steuerverwaltung oder der Eidg. Zollverwaltung. Die Treuhand-Kammer (172) fordert auch einen Anspruch für den Steuerpflichtigen, die Vereinigung der Verfahren verlangen zu können, was im Sinne der Verfahrensökonomie und der Vermeidung ungleicher Sachverhaltswürdigungen angestrebt werden soll. Ablehnend stehen der Neuerung unter anderem der Schweizerische Gewerbeverband (65), der Schweizerische Golfverband (139), der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) und die Gemeinschaft Schweizer Lotterien (165) gegenüber.