Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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zudem im Gesetz festhalten, dass analog der italienischen Regelung ab dem 181. Tag nach Einreichung des Vergütungsantrages ein Vergütungszins gezahlt wird.

Die Suva (207) ersucht den Bundesrat, Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG; SR 830.1) auf die indirekten Steuern auszudehnen. Die im Bereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung tätigen Gesellschaften könnten dann nämlich die ihnen von den Leistungserbringern überwälzte Steuer von der Eidg. Steuerverwaltung zurückfordern, ähnlich wie Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland. Würde dies verwirklicht, liesse sich aus Sicht der Sozialversicherer wenig einwenden gegen eine Verkürzung oder Aufhebung der Liste der Steuerausnahmen.

Absatz 2 Buchstabe d

Die Treuhand-Kammer (172) verlangt, dass die Abschreibungsvorschriften bereits auf Gesetzesstufe geregelt werden.

Absatz 2 Buchstabe e

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt die unveränderte Beibehaltung der Steuerbefreiung von Münz- und Feingold.

Absatz 2 Buchstabe i

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (89) begrüsst die geplante Einführung der elektronischen Abrechnung. Die CVP (43) verlangt zudem, dass entsprechend ihrer Motion „Mehrwertsteuer, elektronische Abrechnung“ (05.3800) die elektronische Mehrwertsteuerabrechnung so bald als möglich eingeführt werden soll. Die zögerliche Haltung des Bundesrates, wonach dies gemäss Vernehmlassungsbericht nicht vor 2010 möglich ist, kann nicht verstanden werden, zumal dies technisch keine Probleme bieten sollte, wie das Beispiel Deutschland zeigt, wo dies schon seit Jahren möglich ist.

Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt den Verzicht auf das Erfordernis, elektronisch gespeicherte Unterlagen ebenfalls physisch aufzubewahren sowie die Gleichstellung elektronischer Rechnungsstellung mit der konventionellen Rechnungsstellung.

Absatz 2 Buchstabe k

Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (150) möchte Artikel 57 so offen formuliert haben, dass es nicht mehr erforderlich ist, auf Verordnungsebene weitere Anwendungsbereiche zu definieren.

Absatz 3 Buchstabe b

Die Fédération des Entreprises Romandes (86), die Swiss Retail Federation (198) und der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) begrüssen die marktgerechte Festsetzung der Verzugs- und Vergütungszinsen.

Art. 91 Konsultativgremium

Die Mehrheit der Vernehmlasser hält eine Regelung des Konsultativgremiums auf Gesetzesstufe für richtig. Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94) schlägt vor, Absatz 1 verbindlich zu formulieren und es nicht dem Ermessen des Bundesrates zu überlassen, ob er ein solches Gremium einsetzen will („Kann-Vorschrift“). Der