Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 80Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 89 Selbstanzeige

Die Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Einführung der straffreien Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung durch die steuerpflichtige Person, solange die Hinterziehung der Steuerbehörde nicht bekannt ist. Das Cargo Forum (192) verlangt zudem, dass die Bestimmung zur Selbstanzeige nicht nur bei der Inlandsteuer, sondern auch für die Einfuhrsteuer gilt. Hingegen findet der Kanton ZH (24) das generelle Absehen von Strafe bei der Selbstanzeige unangemessen und fordert eine Angleichung an die gemeinstrafrechtliche Handhabung der tätigen Reue, wonach die Strafe bloss gemildert oder von einer Bestrafung Umgang genommen werden kann, jedoch nicht zwingend auf die Bestrafung verzichtet werden muss. Die Treuhand-Kammer (172) sieht das Konzept der Finalisierung der Abrechung (Artikel 53) mit der vorliegenden Formulierung gefährdet und zieht deshalb ihren Formulierungsvorschlag vor.

8. Titel: Schlussbestimmungen

Die FDP (47), Viscom (154) die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft möchten eine Ombudsperson einführen, welche über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Eidg. Steuerverwaltung und der Justizverfahren wacht und in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hinwirkt. Weiter sollen die mehrwertsteuerlichen Massnahmen regelmässig evaluiert werden, was dazu beitragen soll, die politischen Prozesse zu kanalisieren und Änderungen des Steuerrechts aufgrund einer Gesamtschau und nicht aufgrund von kurzfristiger legislatorischen Aktivität vorzunehmen. Zudem bietet sich damit die Möglichkeit, die Ertragsneutralität der neuen Mehrwertsteuergesetzgebung abzusichern. Beide Vorschläge sind in Artikel 95 und 97 E-MWST.COM enthalten.

Der Schweizerische Versicherungsverband (155) bemängelt das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises, wonach verwaltungsinterne Anweisungen (Merkblätter, Broschüren, Praxismitteilungen usw.) für den Steuerpflichtigen keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen

Die Treuhand-Kammer (172) beantragt, die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat generell zu überprüfen und vor allem auf die Kompetenz zur Schaffung von neuen subjektiven oder objektiven Steuerpflichten zu verzichten.

Art. 90 Ausführungsbestimmungen

Absatz 2 Buchstabe b

Der Kanton BL (25), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser verlangen, dass die formellen Anforderungen im Vergütungsverfahren nicht höher sein dürfen, als bei in der Schweiz Steuerpflichtigen, da die ausländischen Unternehmen sonst bestrebt sind, ordentlich steuerpflichtig zu werden, was wiederum einen Mehraufwand für die Eidg. Steuerverwaltung bedeutet. Die Schweizerischen Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505) möchten