Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Schweizerische Versicherungsverband (155) beantragt eine Neuformulierung von Absatz 2, die berücksichtigt, dass dem Konsultativgremium keine rechtsetzenden Befugnisse zukommen. Die Treuhand-Kammer (172) fordert, das Konsultativgremium zu institutionalisieren und seine Aufgaben auszubauen. Insbesondere sollen auch bisherige Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung überprüfbar sein. Der Schweizerische Treuhänder-Verband (148) wünscht, dass das Gremium über Praxis- und Gesetzesänderungen mittels Mehrheit entscheidet. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt, dass die Umsetzungsphase des revidierten Gesetzes nicht nur in den Händen der Eidg. Steuerverwaltung liegt, sondern die Anliegen der Wirtschaft mittels Konsultativgremium auch bereits in diesem Zeitpunkt eingebracht werden. Der Gewerbeverband des Kantons Luzern (275) möchte ein paritätisch zusammengesetztes Konsultativgremium mit weitergehenden Kompetenzen unter der Leitung einer neutralen Person und eine jährliche Berichterstattung an den Bundesrat oder das Parlament.
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) spricht sich gegen eine Regelung auf Gesetzesstufe aus.
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 93 Änderung bisherigen Rechts
Die FDP (47), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft lehnen die konkursrechtliche Privilegierung der Steuerforderungen im SchKG ab. Der Unternehmer als Steuerpflichtiger handelt nicht als Treuhänder des Staates. Dies zeigt sich darin, dass die Steuer zu bezahlen ist, ob sie nun auf den Konsumenten überwälzt werden kann oder nicht. Wenn sich der Staat für eine indirekte Besteuerung entschliesst, muss er auch die damit verbundenen Risiken selbst tragen und darf sich gegenüber anderen Gläubigern nicht besser stellen.
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Die FDP (47), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft bringen vor, dass der Erfolg eines neuen Mehrwertsteuergesetzes stark von dessen Start und vom Vollzug abhängt, weshalb die Grundzüge des Vollzugs und der damit zusammenhängenden Fragen bereits in der Botschaft dargestellt werden sollen.
Die Swiss Olympic Association (167) und weitere Sportvereine und -verbände beantragen, in die Übergangsbestimmungen eine Klausel aufzunehmen, die festhält, dass die Umformulierung des Artikels 18 Ziffer 5, 6, 8, 10, 15 und 16 ausschliesslich der Vereinfachung des Textes dient, jedoch nicht zu materiellen Änderungen bzw. zu Änderungen in der Praxis der Eidg. Steuerverwaltung führt.
Art. 97 Fristen
Die FDP (47), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172), die Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228) und die Aktion Liberaler Aufbruch (490) verlangen, dass bei der Einführung des Gesetzes und bei jeder darauf folgenden Satzerhöhung (vgl. Artikel 96) sämtliche sich bietenden Wahlrechte offen stehen