Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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sollen und nicht bloss die Wahlmöglichkeiten gemäss Artikel 15 und die Abrechnungsmethode gemäss Artikel 54.

Art. 98 Anwendbarkeit neuer Bestimmungen

Die FDP (47), Viscom (154) und die Treuhand-Kammer (172) verlangen die Streichung dieses Artikels, damit die allgemeinen Regeln des intertemporalen Verwaltungsrechts gelten.

Die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), die Treuhand-Kammer (172) und einzelne weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft möchten die revidierten Bestimmungen auch auf alle zur Zeit des Inkrafttretens noch hängigen Verfahren anwenden.

3.2.2 Modul „Einheitssatz”

Art. 9 Steuerpflicht

Die Swiss Olympic Association (167), der Schweizer Schiesssportverband (117), der Schweizerische Fussballverband (138), die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jungendverbände (541) und zahlreiche weitere Sportvereine und -verbände verlangen, die Umsatzlimite für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Institutionen auf 500'000 Franken anzuheben. Dadurch kann verhindert werden, dass rund 3’500 kleine und nicht finanzkräftige Sportvereine und -verbände neu steuerpflichtig werden. Die Swiss Olympic Association (167) und der Schweizerische Fussballverband (138) befürchten, dass ansonsten sowohl bei den Steuerpflichtigen als auch bei der Eidg. Steuerverwaltung ein grosser administrativer Aufwand entsteht. Sie weisen schliesslich darauf hin, dass die Milizfähigkeit der Vereins- und Verbandsführung verschlechtert und sogar gefährdet wird, wenn den neuen Steuerpflichtigen zugemutet wird, detaillierte Kenntnisse der Mehrwertsteuer mitzubringen oder sich diese anzueignen. Aus diesen Gründen verlangen sie auch im Fall der Umsetzung der Variante „Gesundheitswesen“ eine Anhebung der Umsatzlimite auf 500'000 Franken.

Der Schweizerische Golfverband (139) fordert lediglich die Beibehaltung der Limite von 150'000 Franken für nicht gewinnstrebige Sportvereine.

Fastenopfer (84) ist der Ansicht, dass bei einer Ausdünnung des Ausnahmekatalogs in Artikel 18 die Umsatzlimite für gemeinnützige Institutionen und nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine auf über 150'000 Franken anzuheben ist.

Die Bundesleitung von Blauring und Jungwacht (495) spricht sich dafür aus, bei einer Verwirklichung des Moduls „Einheitssatz“ den Mindestumsatz für die Steuerpflicht für gemeinnützige Institutionen und nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine auf 500'000 Franken zu erhöhen.

Die Privaten Alters- und Pflegeeinrichtungen (424) erachten die vorgeschlagene Limite von jährlich 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen als zu tief. Sie beantragen daher die Limite zur Begründung der Steuerpflicht generell auf jährlich 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen festzusetzen, so wie sie heute für gemeinnützige Institutionen gilt.