Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Spielbanken- und Wettbereich (Art. 18 Ziff. 23 MWSTG)

Die Ansichten der Vernehmlasser zur Aufhebung der Steuerausnahme für Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, sofern sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen, sind geteilt.

Der Schweizer Casino Verband (114) spricht sich entschieden für ein Weiterbestehen der Steuerausnahme für Glückspiele, und damit auch für die Spielumsätze der Spielbanken aus. So kann eine Mehrfachbelastung der nämlichen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des gleichen Steuersubstrats verhindert werden. Es bestehen zudem technische Schwierigkeiten, das tatsächliche Entgelt zu isolieren. Zwischen der Bemessungsgrundlage und dem „Konsum“ des einzelnen, von der Steuer anvisierten Steuerträgers kann keine genügend enge Beziehung hergestellt werden und eine Überwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger scheitert bereits an technischen Gegebenheiten. Im Ergebnis würde die Erfassung des Bruttospielertrages der Spielbanken mit der Mehrwertsteuer zu einer definitiven Belastung der Spielbanken führen. Die Steuerausnahme für Spielumsätze der Spielbanken stellt zudem keine systemwidrige Ausnahme dar. Weder ergibt sich eine Vereinfachung für die Steuerpflichtigen und die Eidg. Steuerverwaltung noch resultieren Steuerkumulationen in der Leistungskette oder Wettbewerbsverzerrungen. Ausserdem kann die Ausnahmebestimmung von Artikel 18 Ziffer 23 MWSTG als im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angesehen werden. Die Sondersituationen in einzelnen Mitgliedstaaten, wie Deutschland und Österreich, können nicht als Massstab für die Schweiz herangezogen werden, zumal die Konkurrenzsituation und Glücksspielgesetzgebung eine andere ist. Sollte die Ausnahme von der Steuer gleichwohl aufgehoben werden, müsste gemäss Schweizer Casino Verband (114) das Spielbankengesetz dergestalt abgeändert werden, dass die Mehrwertsteuer vollumfänglich an die Spielbankenabgabe angerechnet werde. Nur dies kann wirtschaftlich als eine im Ergebnis einigermassen konsistente Lösung angesehen werden. Allerdings kommt die teilweise Abschöpfung der Bemessungsgrundlage der Spielbankenabgabe durch die Mehrwertsteuer einer verfassungswidrigen Zweckbestimmung gleich. Das Volk hat der Aufhebung des Glücksspielverbotes nämlich unter der ausdrücklichen Zweckbestimmung der auf dem Bruttospielertrag erzielbaren Abgaben zugunsten der AHV zugestimmt. Der Schweizer Casino Verband (114) weist ferner darauf hin, dass die bestehende Ausnahmebestimmung von Artikel 18 Absatz 23 MWSTG zweigeteilt werden kann, falls in Bezug auf die anderen Glücksspiele, namentlich die Lotterien oder Wetten, ein Reformbedarf besteht. Damit könnte die Verknüpfung mit einer besonderen (kantonalen) Steuer sichergestellt und die in der Praxis vorkommende Sondersituation der Interkantonalen Landeslotterie und ähnlich gelagerten Lotterien, bei welchen keine kantonale Besteuerung greift, einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden.

Die Gemeinschaft Schweizer Lotterien (165) verlangt, dass auf eine Unterstellung der Spieleinsätze und des Bruttospielertrages unter die Steuer verzichtet wird. Eine Unterstellung führt ihres Erachtens zu mehr Aufwand und bewirkt einen Standortnachteil gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Ausserdem ergibt sich eine Benachteiligung der Lotteriegesellschaften gegenüber den Spielbanken, denn während der Bund auf relativ einfache Art und Weise die Spielbankenabgabe reduzieren kann, um die Mehrbelastung der Spielbanken zu kompensieren, ist dies bei den Lotterien nicht möglich.

Economiesuisse (68) verlangt die vertiefte Prüfung der Abschaffung der Steuerausnahme der Glückspiele, weil dies zusammen mit der Spielbankenabgabe zu einer