Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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mande immobilière (87), die Fédération des Entreprises Romandes (86), Hotelleriesuisse (92), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), der Schweizer Tourismus-Verband (118), der Schweizerische Versicherungsverband (155), die Treuhand-Kammer (172), der Vending Verband (174), Gastrosuisse (181), der Schweizerische Bäcker-Konditorenmeister-Verband (311) und weitere Vernehmlasser aus Industrie, Handel, Gewerbe, Gastgewerbe und Agrarwirtschaft widersetzen sich der Absicht einer temporären Steuersatzerhöhung von 0,1 % zur Finanzierung des sozialpolitischen Korrektivs, da dies zu unverhältnismässigen administrativen Kosten bei den steuerpflichtigen Unternehmen führt und eine Steuererhöhung darstellt. Auch wird am Nutzen des Korrektivs und an dessen temporären Charakter gezweifelt. Weiter sind die Belastungsunterschiede gegenüber dem Status quo für alle Einkommens- und Haushaltsklassen, wenn überhaupt vorhanden, bloss kurzfristig und geringfügig, jedoch längerfristig für die Haushalte aller Einkommensklassen positiv.
Die Stiftung für Konsumentenschutz (162) zieht einem sozialpolitischen Korrektiv ein wettbewerbliches Korrektiv vor, damit die Hochpreisinselproblematik nicht noch verschärft wird und nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Konsumenten profitieren. Konkret müssen Massnahmen zur Intensivierung des Wettbewerbs eingeleitet und bei administrierten Preisen, wie z. B. bei Medikamenten, Preissenkungen verfügt werden.
3.2.3 Modul „2 Sätze”
Art. 9 Steuerpflicht
Vergleiche auch die Stellungnahmen der Vernehmlasser zu Artikel 9 im Modul „Einheitssatz“ (Ziffer 3.2.2).
Die Bundesleitung von Blauring und Jungwacht (495) spricht sich dafür aus, dass bei einer Verwirklichung des Moduls „2 Sätze“ der Mindestumsatz für die Steuerpflicht für gemeinnützige Institutionen und nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine auf 500'000 Franken erhöht wird.
Art. 18 Unecht befreite Leistungen
Die EDU (45) ist der Ansicht, dass bei einem Steuergesetz mit zwei Steuersätzen die Bereiche Freizeit, Vergnügen, Sport, Kultur und Glückspiel dem Normalsatz zu unterstellen sind. Im Übrigen kann hier auf die Stellungnahmen der Vernehmlasser zu Artikel 18 im Modul „Einheitssatz“ (Ziffer 3.2.2) verwiesen werden.
Art. 19 Echt befreite Leistungen
Die Post (39), Litra (93) und der Verkehrs-Club (199) sprechen sich für eine echte Befreiung der Leistungen im öffentlichen Verkehr aus. Es resultieren Verbilligungen, welche die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs erhöhen; die Umlagerung von der Strasse auf die Schiene wird begünstigt und ein Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele geleistet. Die SBB (37) sind gleicher Ansicht, verzichten aber aus realpolitischen Gründen darauf, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Die Post (39) verlangt, dass auch die reservierten Dienste der Post echt von der Steuer befreit werden.