Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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den Fall der Beibehaltung des Gesetzeswortlautes, dass die Vorsteuerabzugskürzung auf Subventionen zu beschränken ist - und zwar auf Subventionen im Sinne der Subventionsgesetzgebung.
Alternativen zur Behandlung der Subventionen
In Ziffer 6.1 des erläuternden Berichts werden drei Alternativen zur Diskussion gestellt, wie die Subventionen beim Empfänger behandelt werden könnten. All diesen Alternativen gemein ist, dass der Empfänger keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen hat:
• In Alternative 1 sind Subventionen, die zur Finanzierung von steuerbaren Leis-
tungen ausgerichtet bzw. verwendet werden, beim Empfänger Teil des Entgelts und unterliegen der Mehrwertsteuer zum gleichen Satz wie die damit (mit-)finanzierte Leistung;
• In Alternative 2 wird - wie beispielsweise in Deutschland - unterschieden zwi-
schen „echten Subventionen“ und „unechten Subventionen“. „Echte Subventionen“ sind Nicht-Entgelt und vom Empfänger somit nicht zu versteuern. „Unechte Subventionen“ hingegen sind Teil des Entgelts.
• In Alternative 3 wird die heutige Praxis bezüglich Umschreibung der Subventio-
nen beibehalten und die Subventionen sind Nicht-Entgelt.
Die Alternative 1 wird nur von sehr wenigen Vernehmlassern favorisiert, wie beispielsweise von der EVP (46). In ihrer Stellungnahme begründet sie dies damit, dass auf diese Weise Abgrenzungsprobleme, Fehler und Rechtsverfahren vermieden werden können. Allerdings sind die finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden noch näher zu untersuchen. Die Privaten Alters- und Pflegeeinrichtungen (424) verlangen, dass private und privatfinanzierte Heime bei der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer keinesfalls schlechter gestellt werden als öffentlich-rechtliche und von der öffentlichen Hand (mit-)finanzierte Heime. Insbesondere müssen, damit keine (zusätzlichen) Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Mehrwertsteuer entstehen, Subventionen im weiteren Sinne (also z. B. auch Gelder aufgrund eines Leistungsauftrags) wie Entgelte behandelt werden.
Economiesuisse (68) und weitere Vernehmlasser lehnen eine Unterstellung der Subventionen unter die Steuer mit Hinweis auf den Bericht Spori ab, weil genannte Mittelflüsse klar ausserhalb eines Leistungsaustausches im Sinne der Mehrwertsteuer stehen. Die Swiss Olympic Association (167) lehnt die Alternative 1 ab, da eine Besteuerung der Subventionen nicht systemkonform ist und zu grossen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Nicht-Entgelten und Subventionen führt. Für die Sportverbände und -vereine hat diese Alternative ferner einen höheren Mittelabfluss zur Folge. Es wäre zudem nur eine Besteuerung zum massgebenden Saldosteuersatz angezeigt. Viele Vernehmlasser aus den Bereichen Kultur und Umwelt weisen darauf hin, dass mit dieser Politik der Bund Steuereinnahmen aus Geldern generieren würde, welche Kantone und Gemeinden durch Subventionen und Beiträge zur Verfügung stellen. Damit würden unter dem Strich in ungerechtfertigter Weise Subventionen der Kantone, Gemeinden und Städte teilweise an die Eidgenossenschaft abgeführt. Kein subventionierendes Gemeinwesen wird es jedoch akzeptieren, dass seine Zuwendungen nicht vollumfänglich dem unterstützten gemeinnützigen Zweck zukommen. Zudem ist es in gewissen Bereichen nicht möglich, die Mehrwertsteuer auf die Konsumenten zu überwälzen, und die Organisationen bleiben deshalb auf der Steuer sitzen. Die Mehrwertsteuer ist für diese Organisationen kein Nullsummenspiel. Zur Beseitigung dieses Problems müssten die Subventionsgeber, vor allem