Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Kantone und Gemeinden, die Subventionen erhöhen. Ein derartiger Zustand ist aus föderalistischer Sicht bedenklich und staatspolitisch nicht zu verantworten. Der Schweizerische Bühnenverband (134) und der Verband Schweizerischer Berufsorchester (522) weisen weiter darauf hin, dass eine Erhöhung der Subventionen in der heutigen Zeit ausgeschlossen ist. Ausserdem könnten nach Ansicht der Universität Lausanne (266) einige externe Finanzierungen in Frage gestellt werden, besonders diejenigen der EU und die von schweizerischen oder ausländischen privaten Geldgebern.
Für die Alternative 2 sprechen sich ebenfalls nur sehr wenige Vernehmlasser aus, so beispielsweise der Kanton BE (4).
Die Swiss Olympic Association (167) erachtet die Alternative 2 nach Alternative 3 als zweitbeste Lösung, weist allerdings auf die problematische Abgrenzung zwischen „echten“ und „unechten“ Subventionen hin. Die Universität Lausanne (266) findet, dass die Unterscheidung in „echte“ und „unechte“ Subventionen ein Konzept übernimmt, das heute bereits in Gesetzesbestimmungen (Artikel 8 MWSTGV), in der Rechtsprechung und in der Praxis angewandt wird.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser, insbesondere aus den Bereichen Gemeinwesen, Beförderung, Soziales, Sport, Bildung, Kultur und Umwelt, spricht sich für Alternative 3 aus. Die Vernehmlasser aus dem Kulturbereich argumentieren, dass dadurch die steuerlichen Rahmenbedingungen des schweizerischen Gemeinnützigkeitsstandorts weiter zugunsten der Allgemeinheit und nicht zuletzt auch zur Entlastung der Gemeinwesen verbessert werden. Diverse Vernehmlasser bezeichnen diese Alternative als die effizienteste und sachgerechteste. Gemäss dem Schweizerischen Bühnenverband (134) erfolgt durch die Alternative 3 eine Angleichung der schweizerischen Regelung an diejenige der EU. Dadurch wird das Wettbewerbsgefälle zwischen den schweizerischen Kulturinstituten und jenen in der EU aufgehoben. Er wünscht deshalb eine Formulierung in Artikel 25 Absatz 2, wonach Subventionen und Spenden an Kulturunternehmen mit gemeinnütziger Zwecksetzung und Leistungsauftrag der öffentlichen Hand nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen. Die Treuhand-Kammer (172) spricht sich dafür aus, den Begriff der Subvention eng und in Anlehnung an die Subventionsgesetzgebung zu definieren.
Die SBB (37) erachten die Aussage auf Seite 223 des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage, nach welcher bei einem Wegfall der Vorsteuerabzugskürzung infolge Erhalts von Subventionen eine Einlageentsteuerung geltend gemacht werden kann, für sachwidrig. Zur Einlageentsteuerung komme es nämlich nur dann, wenn bisher von der Steuer ausgenommene Leistungen neu der Steuer unterstellt werden. Die SBB (37), Litra (93) und der Verband öffentlicher Verkehr (183) schlagen vor, die Übergangsbestimmungen mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach eine rückwirkende Einlageentsteuerung ausgeschlossen ist, wenn die Vorsteuerabzugskürzung infolge Subventionen und Abgeltungen der öffentlichen Hand an konzessionierte Transportunternehmen erfolgte. Die Post (39) schlägt eine Übergangsbestimmung vor, nach welcher der Wegfall der Vorsteuerabzugskürzung infolge Erhalts von Subventionen kein Anrecht auf eine rückwirkende Einlageentsteuerung zur Folge hat.
Defizitdeckung innerhalb des eigenen Gemeinwesens („Quersubventionen“)
Einige Vernehmlasser, wie die LPS (52), der Schweizerische Gewerbeverband (65), das Centre Patronal (77), der Schweizerische Apothekerverband (133), Gastrosuisse (181) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) sprechen sich dafür aus,