Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 93Fedlex · Ergebnisbericht
nes der anderen Module vom Parlament und gegebenenfalls von Volk und Ständen verabschiedet ist.
3.3.1 Mehrwertsteuerliche Behandlung von Subventionen
Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Subventionen:
Praktisch alle Vernehmlasser, darunter die Kantone AR (1), AI (2), AG (3), FR (5), GE (6), JU (7), GL (8), GR (9), LU (10), NE (11), NW (12), SG (14), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21), VD (22), ZG (23), ZH (24), BL (25), BS (26) sowie die Parteien CSP (44), FDP (47), LPS (52) und SVP (55) bezeichnen es als systemfremd und nicht haltbar, dass der Empfänger einer Subvention seinen Vorsteuerabzug kürzen muss. Sie fordern dementsprechend, dass diese Vorsteuerabzugskürzung aus Artikel 25 gestrichen wird. Ausserdem soll Artikel 3 Buchstabe h im Sinne eines ersten Schrittes um eine Ziffer „Subventionen“ ergänzt werden.
Als Begründung führt beispielsweise die Treuhand-Kammer (172) an, die Vorsteuerabzugskürzung führe dazu, dass Ausgaben, welche nicht mit dem privaten Konsum zusammenhängen und für welche die Voraussetzungen eines zu besteuernden Leistungsaustauschs mangels Gegenleistung nicht vorliegen, plötzlich mehrwertsteuerliche Folgen haben. Der Schweizerische Anwaltsverband (132) bringt vor, dass die Subventionsgeber ihre Subventionen reduzieren werden, wenn die Empfänger derselben keine Vorsteuerabzugskürzung mehr vornehmen müssen. Volkswirtschaftlich macht dies keinen Unterschied, es verschwindet aber der Effekt, dass aus kantonalen Steuern und Abgaben stammende Mittel über das Institut der Vorsteuerabzugskürzung zufolge erhaltener Subventionen mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Die SBB (37), Litra (93) und der Verband öffentlicher Verkehr (183) weisen darauf hin, dass die bisherigen Vorsteuerabzugskürzungen zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden zugunsten des Bundes und zu einer Aufblähung der Staatsquote führen. Ausserdem verursachen sie einen nicht geringen administrativen Aufwand für die steuerpflichtigen Unternehmen und beeinträchtigen die Rechtssicherheit. Der Schweizerische Leasingverband (141) merkt an, dass die Art der Finanzierung der Güter, welche zur Leistungserstellung verwendet werden, unerheblich bleiben muss. Die Swiss Olympic Association (167) führt aus, dass sich subventionierte Unternehmen in der Regel nicht durch besondere Ertragsstärke auszeichnen, weshalb eine Vorsteuerabzugskürzung besonders spürbar ist. Sie vertritt ferner die Ansicht, dass es sich, soweit kantonale Subventionen über die Vorsteuerabzugskürzung durch den Bund wegbesteuert werden, um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen handelt und zudem eine Umverteilung innerhalb des Bundes von einem zum anderen Departement keinen Sinn macht. Der Verzicht auf die Vorsteuerabzugskürzung führt für die Sportverbände und -vereine ferner zu grossen administrativen Erleichterungen. Die BLS AG (323) verlangt, den Gesetzesentwurf so abzuändern, dass Subventionen in Form von Abgeltungen und Investitionsbeiträgen nicht zu Vorsteuerabzugskürzungen führen.
Nur die SP (56), KV Schweiz (61), das Konsumentenforum (96), der Schweizerische Golfverband (139) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) wollen die Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionsempfängern beibehalten, und zwar aus Gründen der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Die Treuhandkammer (172) und die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588) verlangen für