Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Intermundo (461) fordert, dass der Jungendaustausch wie im Modul „Steuergesetz“ von der Steuer ausgenommen wird.

Art. 22 Steuersätze

Mehrheitlich wird abgelehnt, dass gewisse Leistungen, die im geltenden Gesetz dem reduzierten Satz unterliegen, im Modul „2 Sätze“ zum Normalsatz besteuert werden. Dementsprechend sind die meisten Vernehmlasser der Ansicht, dass der Katalog der dem reduzierten Satz unterstellten Leistungen nicht richtig eingeschränkt worden ist. Bezüglich der Frage, ob die gastgewerblichen Leistungen (ohne alkoholische Getränke) dem reduzierten Steuersatz unterstellt werden sollen, sind die Ansichten der Vernehmlasser geteilt. Gleiches gilt auch für die Frage, ob der bisherige Sondersatz für Beherbergungsleistungen aufzugeben ist und diese Leistungen neu dem reduzierten Steuersatz zu unterstellen sind. Die CSP (44) fordert ausdrücklich die Besteuerung der Beherbergungsleistungen zum Normalsatz.

Der Kanton BE (4) verlangt, dass gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz steuerbar bleiben.

Der Verband Schweizerischer Getränkegrossisten (515) begrüsst, dass für Lieferungen von Ess- und Trinkwaren im Detailhandel und im Gastgewerbe der gleiche Steuersatz gilt. Für den Vending Verband (174) ist nicht klar, ob nur die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegebenen Lebensmittel zum reduzierten Satz besteuert werden und die gastgewerbliche Dienstleistung zum Normalsatz zu versteuern ist, oder ob Letztere ebenfalls zum reduzierten Satz besteuert wird.

Der Verband Schweizer Presse (208) erachtet es als inakzeptabel, dass die Bücher und Presserzeugnisse nicht wie bis anhin dem reduzierten Satz unterstellt sind. Es gibt keine sachlichen Gründe, diese Produkte nicht gleich zu behandeln wie alle anderen Produkte des täglichen Bedarfs und aus dem Bereich der früheren Ausnahmen.

Die SBB (37), die Post (39), Litra (93), der Verband öffentlicher Verkehr (183) und der Verkehrs-Club (199) beantragen, dass die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr dem reduzierten Steuersatz unterstellt wird. Solange dies nicht der Fall ist, ist für die SBB (37) und Litra (93) die Gewährung des reduzierten Satzes für Beherbergungsleistungen weder aus steuersystematischer Sicht noch aus anderen Gründen nachvollziehbar.

Im Weiteren wird auch auf die Bemerkungen zu Art. 22 im Modul „Einheitssatz“ verwiesen (Ziffer 3.2.2).

Art. 99 Finanzierung der Einlageentsteuerung

Die Stellungnahmen stimmen mit denjenigen zur Finanzierung der Einlageentsteuerung im Modul „Einheitssatz“ überein. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu Artikel 99 unter Ziffer 3.2.1 verwiesen werden.

3.3 Weitere Reformmöglichkeiten, Teil materielles Steuerrecht

Die FDP (47) sowie der Touring Club (171) verlangen, dass weitere Reformmöglichkeiten suspendiert werden, bis das Modul „Steuergesetz“ oder allenfalls auch ei-