Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Religionszugehörigkeit insbesondere bei Einsätzen in Gebieten mit religiös motivierten gewalttätigen Konfliken relevant sein. Eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Angehörigen der Armee kann in diesen Fällen ein Risiko für das Kontingent als auch für die Angehörigen der Armee selber darstellen. Um die seelsorgerische Unterstützung sicherstellen und ein mögliches Risiko überhaupt erkennen zu können, ist es also notwendig nach der Religionszugehörigkeit der Kandidaten zu fragen.
Artikel 74-79
Mit den vorliegenden Artikeln 74-79 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden für die Betreibung eines Informationssystems SISLOG für die Unterstützung von logistischen Aufgaben. SISLOG stellt die auf die logistischen Prozesse zugeschnittenen Informationen tagesaktuell dar und ermöglicht Vergleiche von Kennzahlen aus der Vergangenheit, der Gegenwart und unterstützt eine Prognose in die Zukunft. Die benötigten Daten werden über standardisierte Schnittstellen aus den SAP Mandanten der Logistikbasis der Armee und der Militärischen Sicherheit in das Datawarehouse, dem Kernstück der IT-Plattform SISLOG, übernommen. Weiter liefert SISLOG wertschöpfende Informationen zugunsten der “operativen Führung“ und der “Materialwirtschaft“. Den Fachbereichen stehen Cockpits zur Verfügung, welche beispielsweise Informationen über die schweizweite Auslastung und Raumverteilung von Munitions- sowie Betreibsstoffanlagen liefern. Die Bilanzierung von Mengengerüsten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzeptes “logistische Grundbereitschaft“ entlastet nicht nur die operativen SAP Systeme in Bezug auf die systembelastende Datenaufbereitung (pro Artikel ca. sechs Stunden), sondern ermöglicht eine effiziente Bearbeitung der Fragestellungen (60'000 Artikel in ca 10 Sekunden). Das freigegebene Sicherheitskonzept ermöglicht die Datenhaltung/Auswertung bis Klassifizierungsstufe GEHEIM. Der Einsatz von SmartCards mit Sicherheitszertifikat bringt zusätzlichen Schutz vor Missbräuchen.
Artikel 80-85
Die Luftwaffe wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Stellen (Grenzwachtkorps, Kantonspolizei, SBB, etc.) mit dem Anliegen konfrontiert, Drohnen bzw. mit FLIR (Forward-Looking-Infrared Radar) ausgerüstete Armeehelikopter zu Überwachungszwecken zur Verfügung zu stellen. Vor allem im Zusammenhang mit einem Einsatz zugunsten des Grenzwachtkorps zwecks Überwachung der Landesgrenzen hat sich dabei die Frage nach der datenschutzrechtlichen Relevanz des aufgenommenen Materials gestellt. Aus der Sicht des Datenschutzes fehlt eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage, die hiermit geschaffen werden soll, allerdings beschränkt auf Einsätze zur Wahrung der militärischen Sicherheit und Einsätze im Aktiv-, Friedensförderungs- und Assistenzdienst (Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b) sowie zur Unterstützung dringlicher und zeitlich befristeter Einsätze ziviler Polizeibehörden und des Grenzwachtkorps auch ausserhalb der genannten Einsatzarten der Armee (Art. 81 Abs. 2). Den Stellen, die von der Armee in diesem Rahmen unterstützt werden, dürfen die Daten bekannt gegeben werden, denn dies dürfte in solchen Fällen ja gerade der Zweck des Einsatzes sein.
Die Einsätze von insbesondere luftgestützten Überwachungsmitteln zu Gunsten des GWK oder der kantonalen Polizeibehörden sind lageabhängig. Sie erfolgen entweder - soweit planbar - im Rahmen von Assistenzdiensten (Art. 81 Abs. 1 Bst. b), oder bei Dringlichkeit als Sofortmassnahmen (Art. 81 Abs. 2); letztere können